Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Frage dazu

XRay, Wednesday, 12.01.2005, 20:16 (vor 7693 Tagen) @ Peter

Als Antwort auf: Frage dazu von Peter am 12. Januar 2005 17:24:53:

In den beiden entschiedenen Rechtsfaellen hatte der Vater kein Sorgerecht fuer das Kind. Das Sorgerecht wird in der Urteilsbegruendung nicht als erwaehnt. Ist mit dem BGH-Urteil auch einem sorgeberechtigten Vater ein heimlicher Test verwehrt zum Beweis eines Anfangsverdachtes?
Wenn Justizministerin Zypries ihr geplantes Vaterschaftstestverbots verteidigt, verweist sie die Vater immer auf den Rechtsweg, wenn sie ihre Vaterschaft pruefen wollen. Der Rechtsweg ist mit dem BGH-Urteil offenbar versperrt, das Argument von Zypries ist keines mehr.
Gruss,
Peter

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Der Rechtsweg ist nicht versperrt, jedoch wird es natürlich schwierig
"Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken", wenn ein privater Vaterschaftstest nicht zugelassen ist.

Was könnte das sein?
- Das Kind ist farbig, Vater und Mutter jedoch nicht.
- aehm...phhhhh

Vielleicht, daß man(n) einen Zeugen auftreibt, der die Mutter zum
fraglichen Zeitpunkt mit einem anderen Mann im Bett erwischt hat, oder wie?

Vielleicht hat man(n) zufällig die Blutgruppe des Kindes erfahren
und zufällig auch die der Mutter und zufällig hat das Kind ein Blutgruppe, die es bei der angenommenen Mutter-Vater-Kombination nicht
haben kann? Bei allem Zufall, aber da gäbe es dann wohl auch irgendwie
das Problem mit der informellen Selbstbestimmung....

Vielleicht sollte man mal recherchieren, was in konkreten Fällen
an Umständen vorgetragen werden konnte, die bei objektiver Betrachtung geeignet waren, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken.

Mir fällt da nicht wirklich viel ein.
Wäre es nicht auch ein Verstoss gegen die informelle Selbstbestimmung,
wenn irgend ein Zeuge sein Wissen über die Kindesmutter preisgibt?
Ich verstehs nicht.



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