Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Perversion des Rechts

T.Lentze, Wednesday, 12.01.2005, 19:36 (vor 7693 Tagen) @ Jeremin

Als Antwort auf: Re: Perversion des Rechts von Jeremin am 12. Januar 2005 17:15:37:

Es wird zwischen zwei Arten von Straftaten unterschieden. Ich kenne den Fachbegriff nicht, aber in einem Fall ist die Staatsanwaltschaft von Gesetz wegen verpflichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten, bei Kapitalverbrechen zum Beispiel.

Es gibt die sogenannten "Antragsdelikte". Sie werden nur auf Antrag verfolgt, z.B.:

§ 247 Haus- und Familiendiebstahl. Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Unter Berufung auf diesen Paragrafen habe ich einmal die Staatsanwaltschaft veranlaßt, gegen meine Exe wegen Diebstahl an mir tätig zu werden. Bei der Polizei, an die ich mich zuerst wandte, wurde mein Anliegen stark mißbilligt. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen zuletzt eingestellt wegen Geringfügigkeit, doch mit dem Hinweis, daß die Frau hiermit gewarnt sein dürfte.

Da ich noch nie davon gehört habe, dass eine Frau wegen Personenstandsfälschung (nichts anderes ist das Unterschieben eines Kindes) verurteilt wurde, gehe ich erstens davon aus, dass Personenstandsfälschung kein Kapitalverbrechen ist und das zweitens kein Interesse an der Strafverfolgung in diesem Falle besteht.

Ich vermute, daß viel zu wenige Männer den Versuch machen, zumal ihnen durch ihre eigenen Anwälte davon abgeraten wird. Aber man muß eben auch mal eigeninitiativ werden. Man kann auch ohne Anwalt sich an die Staatsanwaltschaft wenden. Und wie schon mal gesagt: die müssen tätig werden.

Grüße,

T.L.


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