Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Verd... Mist!

Ferdi, Wednesday, 12.01.2005, 18:33 (vor 7693 Tagen) @ Andreas (d.a.)

Als Antwort auf: Verd... Mist! von Andreas (d.a.) am 12. Januar 2005 15:27:13:

Hallo zusammen!

Das war zu erwarten, ist aber kein Beinbruch.

Damit können Männer ihre Vaterschaft nicht unter Berufung auf solche Tests anfechten, sondern müssen andere konkrete Verdachtsmomente nennen, die Zweifel an ihrer Vaterschaft wecken.

"Verdachtsmomente" steht da in dem Urteil. Der Mann geht also zur Frau und bittet sie um die Erlaubnis, einen Vaterschaftstest machen zu lassen. Stimmt die Frau zu wird der Test gemacht. Stimmt die Frau aber nicht zu, dann hat sie was zu verbergen und schafft somit ein Verdachtsmoment, den der Mann vor Gericht geltend machen kann. "Meine (Ex)Frau verweigert die Zustimmung, daher habe ich den dringenden Verdacht, dass sie nicht die Wahrheit gesagt hat, woher das Kind stammt. Denn wenn das Kind tatsächlich von mir stammt, dann hätte sie ja bedenkenlos zustimmen können". Das müsste eigentlich reichen, denn der BGH verlangt ja keine Nachweise, was ein Testergebnis ja wäre, sondern nur ein "Verdachtsmoment", was die Verweigerung der Zustimmung ja wäre.

Was ist eigentlich, wenn es sich um ein kleines, minderjähriges Kind handelt und der Vater zusammen mit der Mutter das Sorgerecht ausübt? Genügt dann die Zustimmung des Vaters als einer der Erziehungsberechtigten, oder muss auch die mütterliche Zustimmung vorliegen, obwohl sie ja von der genetischen Datenerhebung nicht betroffen ist?

Gruss,
Ferdi


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