Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Bocklose Staatsanwälte und Klageerzwingung

Daddeldu, Thursday, 20.05.2004, 21:01 (vor 7932 Tagen) @ Magnus

Als Antwort auf: Re: Keine Anzeigepflicht und Bumerang-Effekt von Magnus am 20. Mai 2004 15:33:03:

Hallo,

Der Staatsanwalt hat eine Strafanzeige mit dem Tatvorwurf Volksverhetzung zu den Angeschuldigten geschickt. Somit muss ein Anfangsverdacht vorliegen. Würde kein Anfangsverdacht vorliegen, hätte er die Strafanzeige mit Begründung abgelehnt.

Nicht unbedingt. Er kann auch erst mal gar keine Entscheidung treffen und den Beschuldigten anhören.

Die Entscheidung des bayerischen Obersten Landesgerichts ist zu begrüßen und kann in diesem Fall nicht einfach unter den Tisch gekehrt werden.

Klar kann sie unter den Tisch gekehrt werden. Was meinst Du, mit was für fadenscheinigen Begründungen Staatsanwälte Anzeigen abbürsten, wenn sie keinen Bock auf die Angelegenheit haben.

Außerdem müsste dann noch der Gang zu Generalstaatsanwaltschaft möglich sein, wenn das Verfahren eingestellt wird, oder? Oder nicht?

Das kann man, und zwar innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Einstellungsverfügung, § 172 Abs. 1 StPO. Wenn der auch ablehnt, kannst Du einen Rechtsanwalt damit beauftragen innerhalb von einem Monat ein Klageerzwingungsverfahren zu beginnen, § 172 Abs. 2 StPO.

Wenn Du einen solch langen Atem hast, wird vielleicht tatsächlich noch etwas draus.

Gruß,

Daddeldu


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