Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Beruf, Kinder und Karriere

Emmalein, Thursday, 12.02.2004, 14:12 (vor 8030 Tagen) @ Tran

Als Antwort auf: Re: Beruf, Kinder und Karriere von Tran am 12. Februar 2004 11:59:51:

Hier ein wenig historische Aufklärung für Dich:

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FRAUENRECHTE
Entwicklungen

1848 -1999

1. Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin, Paris 1791:

Im Vorfeld der französischen Revolution enstand die Menschenrechtserklärung von 1789 (Erklärung der Menschen – und Bürgerrechte, Paris 1789), die jedoch den Frauen wesentliche Rechte vorenthielt (z.B. das Wahlrecht). Dem gegenüber stellte Marie-Olympe de Gouges die „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“, Paris 1791. Zwei Jahre später wurde sie dafür mit der Guillotine hingerichtet.

Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin, Paris 1791:

Art. 1: Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich in allen Rechten.

Art. 2: Der Zweck der staatlichen Vereinigung ist der Schutz der natürlichen und unveräußerlichen Rechte sowohl der Frau als auch des Mannes. Diese Rechte sind Freiheit, Sicherheit, Eigentum und besonders das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung.

Art. 4: Freiheit und Gerechtigkeit bestehen darin, den anderen zurückzugeben, was ihnen gehört. So wird die Frau an der Ausübung ihrer natürlichen Rechte nur durch die fortdauernde Tyrannei, die der Mann ihr entgegensetzt, gehindert. Nach den Gesetzen der Natur und der Vernunft müssen diese Hindernisse abgeschafft werden.

Art.10: Niemand darf wegen seiner Meinung verfolgt werden. Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen. Sie muß gleichermaßen das Recht haben, die Rednerbühne zu besteigen.

Art.16: Eine Gesellschaft, in der die Garantie der Rechte nicht gesichert ist, hat keine Verfassung. Es besteht keine Verfassung, wenn die Mehrheit des Volkes an ihrem Zustandekommen nicht mitgewirkt hat.

Art.17: Das Eigentum gehört beiden Geschlechtern vereint oder einzeln. Jede Person hat darauf ein unverletzliches Anrecht.


Es grüsst historisch noch mehr aufklärend
das Emmalein


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