Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Es gibt Hoffnung...

Guildo, Saturday, 03.03.2007, 19:04 (vor 6860 Tagen) @ susu

Richtig. Das Preußische allgemeine Landrecht war ja die Ausgeburt
feministischer Denke. Gerade Friedrich der Große war ja überzeugter
EMMA-Leser...
Siehe: ALR von 1794, §176 und §178.
Man könnte seine Überzeugungen ja mal anhand von Artikeln der
Rechtsgeschichte, die sich mit dem Scheidungs und Unterhaltsrecht befassen
überprüfen. Unterhaltspflichten bestanden übrigens schon früher, allerdings
ist das ALR die erste Rechtgrundlage auf Grund derer die Scheidung auch
einseitig von Seiten der Frau erklärt werden konnte.

Preußisches Allgemeines Landrecht von 1794, II 1

Persönliche Ehepflichten, §§ 173-204:

§. 176. Auch wegen Widerwärtigkeiten dürfen sie einander nicht verlassen.
§. 178. Eheleute dürfen einander die eheliche Pflicht anhaltend nicht versagen.

§. 184. Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.
§. 185. Er ist verbunden, seiner Frau standesmäßigen Unterhalt zu gewähren.
§. 186. Mit dem nothdürftigen Unterhalte muß sie sich begnügen, wenn ihr der Mann den standesmäßigen nicht verschaffen kann.

Gesetzliches Ehegüterrecht, §§ 205-344:

§. 205. Durch die Vollziehung der Ehe geht das Vermögen der Frau in die Verwaltung des Mannes über; in so fern diese Verwaltung der Frau durch Gesetze oder Verträge nicht ausdrücklich vorbehalten worden.

Scheidungsgründe, §§ 668-722:

§. 669. Doch sollen Ehescheidungen nicht anders als aus sehr erheblichen Ursachen statt finden.
§. 670. Ehebruch, dessen sich ein Ehegatte schuldig macht, berechtigt den unschuldigen Theil, auf Scheidung zu klagen.
§. 671. Wenn aber die Frau sich des Ehebruchs schuldig gemacht hat: so kann sie, unter dem Vorwande, daß dem Manne ein gleiches Versehen zur Last falle, der Scheidung nicht widersprechen.
§. 694. Halsstarrige und fortdauernde Versagung der ehelichen Pflicht soll der böslichen Verlassung gleich geachtet werden.
§. 695. Ein Ehegatte, welcher durch sein Betragen, bey oder nach der Beywohnung, die Erreichung des gesetzmäßigen Zwecks derselben vorsetzlich hindert, giebt dem andern zur Scheidung rechtmäßigen Anlaß.
§. 703. Unverträglichkeit und Zanksucht werden eine gegründete Scheidungsursache, wenn sie zu einem solchen Grade der Bosheit steigen, daß dadurch des unschuldigen Theiles Leben oder Gesundheit in Gefahr gesetzt wird.


Wirkungen der Scheidung, §§ 732-834:

§. 745. Bey dem Ehescheidungsprozesse aber muß die Frage: ob und welcher von den Ehegatten für den schuldigen Theil zu achten sey, mit zur Untersuchung gezogen, und das Erforderliche darüber in dem Scheidungsurtel festgesetzt werden.
§. 746. Haben beyde Theile sich gegenseitiger Vergehungen schuldig gemacht: so muß bestimmt werden: ob und bey welchem Theile ein Uebergewicht der Schuld obwalte.
§. 747. Vergehungen, welche eine unmittelbare Verletzung der aus dem Ehebündnisse entspringenden besondern Pflichten enthalten, wirken ein Uebergewicht der Schuld gegen solche, wodurch diese Pflichten nur mittelbar verletzt worden.
§. 748. Ehebruch (§. 670-673.), bösliche Verlassung (§. 677-692.), Versagung der ehelichen Pflicht (§. 694. 695) selbstverschuldetes Unvermögen (§. 696. 697.), Nachstellungen nach Leben, Gesundheit, Freyheit und Ehre (§. 699. 700.), falsche Beschuldigung begangener grober Verbrechen, Gefährdung des Lebens, der Ehre, oder des Amts (§. 705. 706.), sind in dieser Rücksicht für gleich schwere Vergehungen zu achten.
§. 749. Wenn also ein Ehegatte sich solcher Verletzungen schuldig gemacht hat; dem andern aber nur minder schwere Vergehungen zur Last fallen: so ist das Uebergewicht der Schuld auf der Seite des erstern.

Fazit: Unterhalt für die Frau nur bei Erfüllung aller ihrer Pflichten und eines verträglichen Zusammenlebens mit ihren Ehemann. Die heute gültigen Regelungen haben die Pflichten für den Mann zwar beibehalten, der Frau aber a l l e Pflichten erlasssen. Und genau diese Erkenntnis versucht ihr Linksradikalen zu verschleiern bzw. die Schuld daran den Konservativen in die Schuhe zu schieben.

Guildo

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(unbekannter Fan von Angeles City)


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