Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Debilität

Magnus, Saturday, 08.01.2005, 14:16 (vor 7642 Tagen) @ Xenia

Als Antwort auf: Re: Debilität von Xenia am 08. Januar 2005 11:34:58:

>Der Beratungsschein wird IMMER ausgestellt.
Die Ausstellung des Scheines ist nicht gleichbedeutend mit der Abtreibung, es gibt genug Frauen, die es sich dann noch einmal überlegen. Alleine die Tatsache, dass sich frau eine Beratung unterziehen muss, ist eine Einschränkung, sie kann nicht einfach zum Arzt gehen und abtreiben lassen, wann sie mag. Oder selber abtreiben (wie bei diesen wahnwitzigen Darstellungen, dass man die Abtreibepille einfach so in der Apotheke erwerben könnte)

Ich glaube du begreifst nicht den Unterschied zwischen einem Proforma und einer Einschränkung. Ich selbst weiß wie "Beratungen" u.a. bei Profamilie ablaufen. Manchmal genügt es, wenn man sagt (überspitzt formuliert): "ich will abtreiben, also her mit dem schein." Der Beratungsregel nach §219 StGB wird faktisch nicht Rechnung getragen.

Und unabhängig davon, ob die Frau sich nun nach der "Beratung" die Abtreibung vornimmt oder nicht: der Schein, der AUSNAHMSLOS ausgestellt wird legitimiert IMMER die straffreie Abtreibung (nur darauf kommt es an) - auch die Medikamentöse (die übrigens sehr risikorreich ist und schon die eine oder andere Frau daran gestorben ist, wodurch es durchaus sinnvoll ist, diese auch nicht einfach so freizugeben.)

Dieser legimitiert die straffreie Abtreibung -> ergo: es gibt keine Einschränkung für das Töten eines ungeborenen Kindes, zumalen auch die drei Monate lange genug Zeit sind, das "Anliegen" in der Zeit zu erledigen.
Ja, die zeitliche Einschränkung sollte man auch noch erwähnen, dann wird nämlich klar, dass es sich bei der Abtreibung medizinisch gesehen nicht um ein "Kind" oder gar wie hier irgendwo jemand schrieb ein "Kleinkind" handelt, sondern um einen Fötus.

Ein Embryo ist ein ungeborenes Kind im Alter von 0 bis 8 Wochen.
Ein Fötus ist ein ungeborenes Kind im Alter ab 9. Woche bis zur Geburt. Von einem Kleinkind war nie die Rede - ungeborenes Kind oder Ungeborenes ist durchaus eine legitime Ausdrucksweise, zumalen diese (ungeborenen) Kinder durchschnittlich ab der 22. Schwangerschaftswoche selbstständid überlebensfähig sind - und diese Grenze geht mit den wachsenden medizinischen Möglichkeiten stetig nach unten. Eine weitere Differenzierung wird jedoch nicht vorgenommen nur eines ist in Deutschland juristisch gesichert (siehe §219 StGB), nämlich dass das ungeborene Kind in jedem Stadium der Schwangerschaft ein Recht auf Leben besitzt. Das GG (Jeder hat ein Recht auf körperliche Unversehrtheit etc.) greift nämlich auch für das Ungeborene. Trotzdem ist dies in dem Staat kein Hindernis für die offizell geltende rechtswidrige aber mit Schein straffrei Abtreibung.

>Darüber hinaus gilt noch die psychische Unzumutbarkeit, die Abtreibung bis zur Geburt ermöglicht. (http://www.tim-lebt.de)
Und du willst mir allen Ernstes erzählen, dass das die Regel ist?
Ich zitiere mal:
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durcheine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daßsie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangensind.

Das sind die Bedingungen, unter denen die allermeisten Schwangerschaftsabbrüche stattfinden.[/i]

Warum zitierst du den §218a nicht weiter?

In Absatz (2) steht nämlich (fett von mir):

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

Genau diese fette Hervorhebung von mir ermöglich die Abtreibung von (behinderten) ungeborenen Kindern bis zur Geburt. Interessanter Weise bedarft es hier auch keiner Beratung mehr. Wenn du nun meinst, ein notwendige "behinderung" eines Kindes sei doch eine "Einschränkung", damit der seelische Beinträchtigung greift, dann gibt man zu, dass behinderte (ungeborene) Kinder weniger ein Recht auf Leben haben, als gesunde.

Wenn du über Abtreibung redest, redest du im Normalfall über dies. Über Sonderfälle oder Ausnahmen nicht, auch wenn diese natürlich besonders auf die Tränendrüse drücken. Dass man bei Spätabtreibungen sich evtl. nochmal was anderes einfallen lassen sollte, da gebe ich dir sogar Recht. Das berührt aber das allgemeine Recht zur straffreien Abtreibung nicht.

Um es noch mal zu wiederholen: Durch das heutige medizinische Angebot und die heutige Regelung, ist es für jede Frau möglich ihr Ungeborenes abzutreiben, unabhängig davon, ob eine "Grund" vorliegt oder nicht. Das ist die Ermöglichung einer Abtreibung ohne Einschränkung. Eine Einschränkung wäre z.B., wenn man sagt, dass Frauen, die einen Ehemann haben, der für sie finanziell sorgt, nicht abtreiben darf. Das liegt aber nicht vor. JEDE Frau kann straffrei eine Abtreibung (mit dem Schein, der OHNE AUSNAHME auch immer ausgestellt wird), vornehmen. Ich sehe keine Einschränkung, ich sehe nur eine - im wahrsten Sinne des Wortes - "Scheinregel", die eingehalten werden muss, um abtreiben zu dürfen. Aber das ist keine Einschränkung.

Magnus


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