Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Das BGH-Urteil (gegenwärtiger Stand meiner Überlegunngen)

Konfuzius, Sunday, 16.01.2005, 11:37 (vor 7689 Tagen) @ Nick

Als Antwort auf: Das BGH-Urteil (gegenwärtiger Stand meiner Überlegunngen) von Nick am 16. Januar 2005 05:24:52:

>Bezugspostings:
[quote]Gast316 (Konfuzius) index.php?id=40229
Gast316 (Konfuzius) index.php?id=39944
Thomas Lentze index.php?id=39946
Thomas Kaeder index.php?id=39858
Nick index.php?id=39888
Nick index.php?id=39927[/quote]
>Zunächst mal speziell zu dir, lieber Konfuzius!

Hallo Nick,
vielen Dank für die enorme Arbeit die Du da hingelegt hast. Ist mir unbegreiflich wir Du das schaffst… :-)

(…)Gehen wir indes trotz dieser haarsträubenden Sachlage einmal davon aus, daß der BGH, wie Thomas Kaeder argumentiert, wegen der gültigen Definition des "gesetzlichen Vaters" aus formalen Gründen nicht die Realität, sondern das derzeit bestehende Recht zugrundelegen mußte. Macht dies sein Urteil nun zu einem richtigen? Nein! Ich denke, auch mit der zur Zeit gültigen Definition des "Vaters" ist die Sache nicht auf diese Weise abzutun. Der "gesetzliche Vater" gilt nun mal auch dem BGH als Vater! Er steht also im Sinne des BGB zu dem Kind in keiner anderen verwandtschaftlichen Beziehung, als die Kindsmutter.

Genau bis hierhin habe ich alles verstanden und stimme dir voll zu. Hervorragende Analyse.

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Aber genau ab hier geht die Klappe runter. Vielleicht habe ich einfach etwas mißverstanden...

Er hat deswegen naturrechtlich - aber eben nicht nach geltendem Recht - alle Rechte eines Vaters und muß sie auch haben. Ihm steht als Vater folglich auch das selbstverständliche Anrecht auf das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu. Sein Sorgerecht ist nicht "weniger wert", als das der Kindsmutter. Daraus nun ergibt sich das selbstverständliche Recht des Vaters, die DNA seines(!) Kindes [im juristischen Sinne handelt es sich ja um sein Kind, auch und gerade nach Auffassung des BGH!] untersuchen zu lassen, um nichts weniger, als auch die Mutter dieses Recht hat. Es gibt in der Frage keinen sachlich begründeten Unterschied zwischen den Rechten der Kindsmutter und und denen des rechtlichen Vaters! Wie wollte man den denn begründen?

Müßte es da nicht heißen:
Er hat deswegen nach geltendem Recht- aber eben nicht naturrechtlich - alle Rechte eines Vaters und muß sie auch haben. Ihm steht als Vater folglich auch das selbstverständliche Anrecht auf das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu. Sein Sorgerecht ist nicht "weniger wert", als das der Kindsmutter. Daraus nun ergibt sich das selbstverständliche Recht des Vaters, die DNA seines(!) Kindes [im juristischen Sinne handelt es sich ja um sein Kind, auch und gerade nach Auffassung des BGH!] untersuchen zu lassen, um nichts weniger, als auch die Mutter dieses Recht hat. Es gibt in der Frage keinen sachlich begründeten Unterschied zwischen den Rechten der Kindsmutter und und denen des rechtlichen Vaters! Wie wollte man den denn begründen?

Und dann… Der BGH aber geht dennoch ungerührt davon aus, es müsse folgendermaßen und könne gar nicht anders sein, ohne daß es ihn sonderlich anficht: das Recht des Vaters hinsichtlich seines Kindes ist für den BGH schlicht inexistent, allein das Recht der Mutter zählt.

Das verstehe ich dann nicht mehr.
Habe auch nicht mehr weiter gelesen weil der Text aufeinander aufbaut und ich keine Chance mehr gehabt hätte, ihn zu verstehen… Nach Klärung lese ich natürlich gerne weiter...

Vielleicht sind die Gesetze inzwischen so abstrus das es da wegen fehlender Vernunft teilweise nichts mehr zu verstehen gibt !?

Grüße
Konfuzius


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