Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Das BGH-Urteil (gegenwärtiger Stand meiner Überlegunngen)

Hetzi, Monday, 17.01.2005, 15:40 (vor 7688 Tagen) @ Nick

Als Antwort auf: Das BGH-Urteil (gegenwärtiger Stand meiner Überlegunngen) von Nick am 16. Januar 2005 05:24:52:

Gehen wir indes trotz dieser haarsträubenden Sachlage einmal davon aus, daß der BGH, wie Thomas Kaeder argumentiert, wegen der gültigen Definition des "gesetzlichen Vaters" aus formalen Gründen nicht die Realität, sondern das derzeit bestehende Recht zugrundelegen mußte. Macht dies sein Urteil nun zu einem richtigen? Nein! Ich denke, auch mit der zur Zeit gültigen Definition des "Vaters" ist die Sache nicht auf diese Weise abzutun. Der "gesetzliche Vater" gilt nun mal auch dem BGH als Vater! Er steht also im Sinne des BGB zu dem Kind in keiner anderen verwandtschaftlichen Beziehung, als die Kindsmutter. Er hat deswegen naturrechtlich - aber eben nicht nach geltendem Recht - alle Rechte eines Vaters und muß sie auch haben. Ihm steht als Vater folglich auch das selbstverständliche Anrecht auf das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu. Sein Sorgerecht ist nicht "weniger wert", als das der Kindsmutter. Daraus nun ergibt sich das selbstverständliche Recht des Vaters, die DNA seines(!) Kindes [im juristischen Sinne handelt es sich ja um sein Kind, auch und gerade nach Auffassung des BGH!] untersuchen zu lassen, um nichts weniger, als auch die Mutter dieses Recht hat. Es gibt in der Frage keinen sachlich begründeten Unterschied zwischen den Rechten der Kindsmutter und und denen des rechtlichen Vaters! Wie wollte man den denn begründen?

Es werden nach dem BGH-Urteil nicht direkt die Rechte der Kindesmutter als solche betrachtet. Es werden nur die Recht des Kindes betrachtet, die stellvertretend von der Mutter als alleinig Sorgeberechtigte wahrgenommen werden.

Der BGH aber geht dennoch ungerührt davon aus, es müsse folgendermaßen und könne gar nicht anders sein, ohne daß es ihn sonderlich anficht: das Recht des Vaters hinsichtlich seines Kindes ist für den BGH schlicht inexistent, allein das Recht der Mutter zählt.

Die Mutter ist nur als Vertreterin des Kindes beteiligt. Deshalb gehe ich davon aus, dass in Fällen des gemeinsamen Sorgerechts ein "geheimer" Vaterschaftstest möglich ist. Hat der Vater auch das Sorgerecht, so kann er als Vertreter des Kindes die Einwilligung geben. Ein derartiger Test ist dann rechtlich auch nicht geheim (gegenueber dem Kind) sondern wird nur der Mutter nicht bekanntgegeben. Das ist aber bei dieser Konstelation aber auch garnicht notwendig.

Hetzi


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