Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Ungleiche Wege zum gleichen Ziel

Gismatis, Basel, Wednesday, 18.10.2006, 03:54 (vor 6990 Tagen) @ Beelzebub

Warum ihn dann nicht gleich automatisch davon befreien? Es kommt doch

aufs

Gleiche raus, wenn man der Mutter das Geld wegnimmt, um es dem Vater zu
geben, der es wieder dem Kind geben muss, als wenn es die Mutter direkt
für das Kind aufwendet.


Das Ergebnis ist in der Tat gleich. Aber deine Lösungsmöglichkeit schafft
ein neues größeres Problem. Wollte man die Rechtslage deiner
Lösungsmöglichkeit anpassen, müssten einige Gesetze geändert werden. Zum
Beispiel Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz: "Pflege und Erziehung der
Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht."
Der müßte dann durch die Bestimmung ergänzt
werden wie "...es sei denn, das Kind wurde durch Vergewaltigung
gezeugt."
Dann hätten wir wieder Kinder erster und zweiter Klasse -
wie einst, als es als "Makel" galt, nichtehelicher Abstammung zu sein.

Von Kindern erster und zweiter Klasse könnte keine Rede sein. Bei meiner Lösung würde der Vater von seiner Vaterschaft mit allen Konsequenzen entbunden. Das heißt, dieser Artikel käme genauso zur Anwendung. Aber das Kind hätte einfach keinen juristischen Vater mehr.

Am besten fände ich wirklich eine
Abtreibungspflicht für Vergewaltigerinnen.


Auch das ist weder rechtlich möglich, nocht tatsächlich praktikabel.

Man könnte die rechtlichen Grundlagen dafür schaffen.

Abtreibung ist nach wie vor rechtswidrig, sie wird nur in einigen
Ausnahmefällen nicht bestraft. Kein solcher Ausnahmefall ist eine
Abteibung gegen den Willen der Schwangeren. Dafür sind nach
§ 218 Abs. 2 StGB
sechs Monate bis fünf Jahre Knast vorgesehen.

In der Schweiz ist seit 2003 Abtreibung bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlaubt. Das Geltendmachen einer Notlage braucht nur pro forma zu sein. Ich dachte, in Deutschland sei das mittlerweile ähnlich.

Außerdem läßt sich nicht immer genau sagen, ob eine Schwangerschaft
wirklich von einer Vergewaltigung stammt. Wie wäre es z.B. im Ausgangsfall
gewesen, wäre die Vergewaltigerin verheiratet und zur fraglichen Zeit auch
mit ihrem Mann im Bett gewesen. Soll auch "auf Verdacht" abgetrieben
werden müssen?

Deine Einwände sind völlig berechtigt. Weißt du, es ist ja nicht so, dass ich eine Abtreibungspflicht für Vergewaltigerinnen fordere. Ich wollte nur darlegen, dass ich im Prinzip einem solchen Zwang zustimmen kann, wenn Abtreibung grundsätzlich erlaubt ist, andernfalls natürlich nicht.

Und ich sage es noch mal: es gibt keinen, aber auch wirklich gar

keinen

Grund, ein Kind gegenüber anderen Kindern nur wegen der Art und

Weise,

auf

die es gezeugt wurde, schlechter zu stellen. Das Kind hat sich

seine

Eltern nicht ausgesucht![/b]


Wenn du dem Vater das Recht zugestehst, gegen die Mutter zu klagen,

wird

es das aber.


Wieso?

Weil damit für das Kind weniger Geld übrigbleibt, wie wenn der Vater voll zahlen müsste. Es ist im Prinzip das Gleiche, wie wenn Vater oder Mutter ins Gefängnis muss. Das Kind wird mitbestraft, weil es von den Eltern getrennt wird und eventuell in ein Heim muss. Aber Gesetze müssen ja auch für Eltern gelten. Wird das Kind damit schlechter gestellt? Auf eine Weise schon. Aber mir ist sowieso nicht klar, wie du Gleichstellung von Kindern verstehst. Mit Kinderechten hab ich mich noch nicht befasst. Aber es ist klar, dass diese, sobald es um Elternschaft geht, ebenfalls ins Spiel kommen.

Gruß, Gismatis

--
www.subitas.ch


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