Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Zahlungspflicht kann mit Schadenersatz verrechnet werden

Beelzebub, Saturday, 14.10.2006, 06:03 (vor 6994 Tagen) @ Guildo

siehe
hier

Es besteht zwar die rein theoretische Möglichkeit, die Frau wegen
sexuellen Missbrauchs anzuzeigen

Die besteht nicht nur theoretisch sondern auch sehr praktisch. Da von dem Kind der Zeitpunkt der Zeugung ziemlich genau eingrenzbar ist, wäre eine erwiesene Vaterschaft des Jungen ein vortrefflicher Beweis für eine Straftat nach § 180a StGB. Damit hätte er dann auch sehr gute Chancen, einen Prozess vor dem Zivilgericht zu gewinnen.

und auf Schadensersatz zu verklagen. Nur kostet dies viel Geld und noch viel > mehr Zeit. Möglicherweise wird erst nach Jahren ein Urteil gefällt -
bis dahin muss der junge Mann zahlen, so er keine Einigung mit dem Jugendamt
erzielt.

Wenn sein Anwalt nur halbwegs seinen Job versteht, dann wird er dem Jungen empfehlen, sich verklagen zu lassen und dann Widerklage erheben. Dann wird nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 143 ZPO in einem einzigen Verfahren über beide Ansprüche gleichzeitig entschieden.

Beelzebub

--
"Ihre Meinung ist widerlich. Aber ich werde, wenn es sein muß, bis zum letzten Atemzug dafür kämpfen, dass Sie sie frei und offen sagen dürfen." (Voltaire)

Ich denke, also bin ich kein Christ. (K. Deschner)


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