Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Fristenregelung für Frau und Mann

Thorsten, Friday, 17.06.2011, 20:34 (vor 5309 Tagen) @ LatexTester

Die Lebensqualität, die in der Regel maximal in einer Einschränkung besteht, kann nicht herangezogen werden, denn diese ist nicht höher zu werten als das Lebensrecht eines Kindes.
(...)
Das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihren Bauch ist unstrittig. Aber das, was in ihrem Bauch wächst, gehört ihr nicht, sondern existiert mit unveräußerlichen Rechten aus sich selbst heraus.

Ich bin kein Jurist, aber ich erinnere mich an lebhafte Diskussionen darüber, ab welchem Stadium der Entwicklung des Embryos man von menschlichem Leben (also einem Kind) sprechen könne. Dazu gibt es auch zahlreiche kontroverse philosophische und religiöse Positionen.

Rein praktisch gesehen gilt heute in Deutschland und der Schweiz (der Heimat der IGAF) die Fristenregelung:

In Deutschland existiert heute eine faktische Fristenregelung: Die Abtreibung ist bis zum dritten Schwangerschaftsmonat rechtswidrig aber straffrei, wenn vor dem Eingriff eine Beratung stattgefunden hat und eine 3-tägige Bedenkzeit eingehalten wurde.

In der Schweiz gilt seit 1. Oktober 2002 eine Fristenregelung. Bis zur 12. Schwangerschaftswoche (ab dem ersten Tag der letzten Menstruation) liegt der Entscheid über den Abbruch bei der schwangeren Frau.

Solange eine solche dreimonatige Frist zur straffreien/legalen Abtreibung (ohne Indikation durch Gefahr für Leib und Leben der Frau) besteht, sehe ich keinen Grund, warum sich nicht auch Männer innerhalb dieses Zeitrahmens von den sozialen und finanziellen Verpflichtungen der Vaterschaft verabschieden können sollten. Mit angemessenen Kommunikations- und Entscheidungsfristen natürlich (s.o.).


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