Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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ALG II Berechnungssätze

Sven ⌂, Wolfsburg, Saturday, 10.01.2009, 00:46 (vor 6193 Tagen) @ guest2

Verstehe ich nicht ganz.
1) Zu den "wie auch immer" gearteten Bedarfsgemeinschaften gehoeren ja
auch die vieldiskutierten unehelichen ohne Kinder - die kann man/frau aber
aufloesen, wenn's mit 2x single-Satz angeblich alles Sahne ist.

Sicher. Eben aus diesem Grunde wird der ARGE ja auch unterstellt, sie befördere damit die Versingelung der Gesellschaft zum Ziele besserer staatlicher Kontrolle.

2) Auch sonst verstehe ich so nicht, wieso das unbedingt so sein soll -
verbraucht Dein Kuehlschrank signifikant mehr Strom, wenn da zwei Leute
draus futtern, verdoppelt die Telekom die Grundgebuehr, verlangen

Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bekommt jeder Partner nicht mehr den vollen Satz, sondern nur 90%. Das sind zweimal 35 €, die verglichen mit zwei Singelhaushalten nicht gezahlt werden. Und die lassen sich nicht damit ausgleichen, dass Grundgebühren für Strom/Telefon nicht doppelt gezahlt werden.

Und darauf
konzentriert sich auch die momentane Kritik bezüglich der

"Bedarfsdeckung".

Nein. "Nicht Bedarfsdeckend" ist ALG II nach diesem Urteil im Sinne der
Unterhaltsgesetze, wobei es dabei wiederum gar nicht so sehr um die
Hoehe geht, sondern vor allem um den Umstand, dass der Staat gern dem
(chronisch kranken) Mann sein Krankengeld vollstrecken will.

Völlig falsch.

Dass der Regelsatz als zu gering angesehen wird, sobald Kinder im Spiel sind, ist kein "Phänomen", dass erst dann auftritt wenn Unterhaltszahlungen in Aussicht stehen. Darob hat es schon diverse Klagen vor Sozialgerichten gegeben, die derzeit auch beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind.

Nachzulesen hier, hier sowie hier und hier.

Anders als im von Garfield verlinkten Urteil geht es im Urteil des Hessener Sozialgerichtes um eine Familie, deren Bezüge als Bedarfsgemeinschaft als nicht ausreichend befunden werden. Unterhaltszahlungen gibt es hier folglich nicht zu erpressen. Diese Thematik ist somit keine neue.

Selbstverständlich versucht der Gesetzgeber auch weiterhin, Kosten auf potenziell existente Männer abzuschieben. Daraus folgt aber nicht, dass diese Problematik nur dann besteht, wenn ein Unterhaltssklave verfügbar ist. Allenfalls ließe sich daraus schließen, dass versucht wird, erst einen solchen aufzutreiben und bei Mißerfolg "bedarfsgerechte" Leistungen zu gewähren.

Ob das vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.


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