Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Nichtwissen macht auch nichts...

Sven ⌂, Wolfsburg, Thursday, 08.01.2009, 19:31 (vor 6194 Tagen) @ Tigresa

Der Höchstsatz für BAföG liegt übrigens z.Z. bei 643 €. Davon muß
alles bezahlt werden und die Hälfte ist auch noch ein Darlehen,
welches zurückgezahlt werden muß. Und trotzdem haben viele Studenten kein
schlechtes Leben - ein einfaches vielleicht mit Studentenbude, Aldifutter
und chronischem Geldmangel, aber eben kein schlechtes.

Hallo Tigresa,

ich weiß nicht, ob es so dienlich ist, arme Schweine mit armen Schweinen aufzurechnen. Ich habe sowohl mit Bafög als auch mit ALG 2 gelebt. Keine der beiden Gruppen hat es zwingend einfacher, dafür aber mit unterschiedlichen Nachteilen zu kämpfen.

Der Student bekommt in Summe weniger Geld, da seine Wohnung nur zu einem geringen Teil bezahlt wird. Zudem ist davon ein Teil zurückzuzahlen. Dafür kann er aber locker den dreifachen Zuverdienst eines Arbeitslosen ohne Kürzungen in die Tasche stecken. Er ist allerdings Vollzeit "beschäftigt" und steht seitens des Amtes unter hohem Druck, die Regelstudienzeit einzuhalten. Schafft er das nicht, kann der Anspruch komplett wegfallen. An einer Uni mag das im Rahmen noch möglich sein, an Fachhochschulen allerdings ist der Stundenplan teils so eng, dass Nebenbeschäftigungen oft entweder nicht möglich sind oder aber die abzüglich des Nebenjobs zur Verfügung stehende Zeit nicht mehr ausreicht, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen.

Der Arbeitslose hat zwar mehr Geld, dafür bei Aufnahme eines Nebenjobs aber auch drastischere Abzüge. Seine Wohnung wird in der Regel bis auf den Strom komplett bezahlt, die Grundsicherung nimmt sich mit dem Bafög-Satz nicht wirklich viel. Allerdings hat er dauernd das Risiko, dass ihm diese Leistungen gekürzt werden können, bis hin zur völligen Streichung. Dieses Risiko kann er jedoch nicht völlig ausschließen, da seine "Nachweismöglichkeiten" oft nicht das Papier wert sind, auf das sie gedruckt wurden. Aussagen von Amtsträgern oder potenziellen Arbeitgebern gelten grundsätzlich mehr als die des Arbeitslosen, der Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht, der Arbeitslose ist grundsätzlich in der Beweispflicht. Dem Bedürftigen wird kontinuierlich das Gefühl vermittelt, auch de jure ein Mensch zweiter Klasse zu sein. Damit einher gehen diverse Einschränkungen der Grundrechte. Diese Verletzung der Menschenwürde gibt es wiederum beim Studenten definitiv nicht.

Im übrigen wird es immer Leute geben, die mit der einen oder der anderen Fürsorgeleistung "prima leben" können. Ich weiß jedoch nicht, zu welchem Ergebnis das Anführen von Einzelfallbeispielen führen soll.


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