Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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ein paar fakten zum thema

Alphabet, Wednesday, 21.05.2003, 02:30 (vor 7649 Tagen) @ Jolanda

Als Antwort auf: Re: noch ein Kommentar zum Anti-Väter-Urteil von Jolanda am 20. Mai 2003 17:06:28:

vielleicht wird es ja einfacher, wenn ich auch mal ein wenig realität in die debatte bringe:

1. Scheidungsgründe

Auffallend ist die Vehemenz, mit welcher den Frauen die Schuld und die Verantwortung für das Scheitern der Beziehung angelastet wird, da schließlich die Scheidung hauptsächlich (im Durchschnitt 60 –70 %) von Frauen eingeleitet wird.
Übergangen wird dabei die Tatsache, dass viele Frauen erst infolge des permanenten beziehungsfeindlichen männlichen Verhaltens dazu gezwungen werden. Die Hauptgründe für Scheidungen waren schon immer männliche Gewalt, Untreue und Alkoholismus von Männern.
Aus eigenem Erleben und aus den Berichten vieler geschiedener Frauen kann ich der folgenden Feststellung nur zustimmen:

"Die modernen Industriegesellschaften des Westens, die auf die Autonomie des einzelnen und seine freie Entfaltung setzen, leisten der offenen und verdeckten aggressiven Selbstbehauptung Vorschub.
Der westliche Individualismus steht Bindungen und allen sich aus diesen Bindungen ergebenden Verpflichtungen prinzipiell ablehnend gegenüber: der einzelne Mensch sollte nur sich selbst verpflichtet und damit den Arbeitsmarkt frei verfügbar sein. Diese Marktlogik verbirgt sich freilich hinter einer Ideologie der Selbstverwirklichung und des "Anything goes". wenn aber alles möglich ist, dann sind Einschränkungen lästig. Wenn die eigenen Wünsche an erster Stelle stehen, dann sind die Bedürfnisse anderer ärgerlich.
Wenn man glaubt, alles verdient zu haben, kann es wütend machen, wenn man nur einen Teil erhält.
In einer derartigen Situation ist es in der Regel der Mann, der eine Trennung auf indirektem Weg durchsetzt, indem er seine Partnerin solange feindselig behandelt, bis diese schließlich erkennt, daß es so nicht weitergehen kann.
Auf diese Weise findet der unentschlossene Täter Unterstützung für seine Trennungs-Absichten beim Opfer selbst.
Die Tatsache, daß zwei Drittel aller Scheidungen von Frauen eingereicht werden, heißt also nicht unbedingt, daß sie es waren, welche die Gefolgschaft aufkündigten; in vielen Fällen sind sie zu diesem Schritt provoziert worden.“
(Die Dipl.Psychologin und Therapeutin Claudia Szczesny-Friedmann in "Du machst mich noch verrückt - Psychoterror in Beziehungen" , Rowohlt 1999)

2. Die extrem unterschiedliche wirtschaftliche Situation mach Trennung und Scheidung von Männer und Frauen / Kinder,

welche in sämtlichen Gutachten , Sozialstruktur- und Einkommensanalysen sowie den des Statistischen Bundesamtes festgestellt wird.
Familiäre Ereignisse wie Trennungen oder Scheidungen erhöhen für Frauen im Gegensatz zu Männern signifikant die Wahrscheinlichkeit, in EINKOMMENSARMUT abzurutschen.
Das PRO-KOPF-EINKOMMEN der Frauen nach Scheidung sinkt durchschnittlich um 44 Prozent, das der Männer jedoch nur um 7 Prozent. Während sich die wirtschaftliche Lage von Frauen drastisch verschlechtert –sind für Männer kaum Veränderungen festzustellen. Besonders PREKÄR ist die wirtschaftliche Lage der alleinerziehenden Mütter. Private Transfers (z.B. Unterhaltszahlungen) machen nur einen sehr geringen Teil (6%) am gesamten Haushaltseinkommen der Alleinerziehenden aus. Gerichtliche Verfahren enden zu zwei Drittel mit „Vergleichen“, welche aus teilweise oder vollständigen Verzichten von Seiten der Frauen bestehen.
( Quelle: Andreß,Hans-Jürgen/ Lohmann,Henning: Die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung – Gutachten im Auftrage des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.): Schriftenreihe Bd.180, Stuttgart 2001)

Ein Drittel des Sozialhilfebudgets wird – auch wegen unzureichender Unterhaltszahlungen für die Kinder - für alleinerziehende Mütter und ihre Kinder ausgegeben. (Pressemeldung Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Pressemeldung vom 3.8.2000 )
Laut Angabe des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gab es 1996 in Deutschland rund 1,64 Millionen Ein-Eltern-Familien, d.h. Alleinerziehende mit Kindern unter 27 Jahren ohne weitere Personen im Haushalt. Das sind 15 Prozent aller Familien mit Kindern unter 27 Jahren in sogenannten Einfamilienhaushalten. Sechs Siebtel (85,5 %) der Alleinerziehenden sind Mütter, nur ein Siebtel (14,55) sind alleinerziehende Väter.
Drei von fünf Alleinerziehenden sind getrennt lebend oder geschieden, ein Fünftel verwitwet und ein Fünftel ledig.
Die Mehrheit der Alleinerziehenden sind demnach Mutter-Kind-Familien nach gescheiterten Ehen. In den neuen Bundesländern sind alleinerziehende Frauen überdurchschnittlich (30%) ledig.
1970 waren in der Bundesrepublik noch drei Fünftel der Alleinerziehenden verwitwete Frauen - 1996 betrug dieser Anteil nur noch ein Fünftel.
Für die vergangenen Jahre liegen keine genauen Vergleichsdaten vor , die steigenden Scheidungszahlen ( jede dritte Ehe wird geschieden) und die Zunahme der nichtehelichen Geburten deuten jedoch auf eine Zunahme der Alleinerziehenden insgesamt hin.
In der Mehrzahl sind Ein-Eltern-Familien Ein-Kind-Familien ( 1 Kind 65,1%, 2 Kinder 27,4% , 3 Kinder 7,6 %).
Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamtes erhielt ende 1997 jede dritte alleinerziehende Frau Sozialhilfe, mehr als ein Drittel aller SozialhilfeempfängerInnen (37,2%) waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, fast die Hälfte dieser Kinder und Jugendlichen lebte in Haushalten von alleinerziehenden Frauen. 35 Prozent der alleinerziehenden Mütter mit Kindern unter 18 Jahren haben monatlich weniger als 1800 DM zur Verfügung, 61% müssen mit weniger als 2500 DM auskommen.
( Quellen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrg.) Heribert Engstler, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik, Bonn 1999; Statistisches Bundesamt, Mitteilung für die Presse, 3/99, 6.1.1999; Bundesministerium ,(Hrsg),Bd.154, Kinder und ihre Kindheit in Deutschland, 1999 )

3. Unterhaltsflüchtige Väter

Bspw. dokumentiert in . ARD/ Recht / WDR Sendedatum: 01.12.2002 Beitrag: 6
Unterhaltsflüchtige Väter und Mütter Autorin: Anne Siegel :

„Eigentlich sollte dieses Thema sowohl die unterhaltsflüchtigen Väter, als auch die Mütter beinhalten, aber die Recherchen ergaben ein ungewöhnliches Ergebnis: es gibt sie nahezu nicht: die Mütter, die den beim Vater lebenden Kindern keinen Unterhalt zahlen. Dafür steigt die Zahl der Männer, die sich ihren Unterhaltspflichten entziehen, stetig an. Aus diesem Grund ist im folgenden Text vornehmlich von "flüchtigen Vätern" die Rede!
Unterhaltsflucht - ein Kavaliersdelikt?
Eine Million Kinder in Deutschland ist von Sozialhilfe abhängig. 50% dieser Kinder wachsen bei Alleinerziehenden auf. Nicht selten rührt diese Kinderarmut auch daher, dass die unterhaltspflichtigen Väter sich ihren Pflichten entziehen.
Sie tun dies durch Verschleiern ihrer Einkommenssituation, häufigen Umzug, Vermögensübertragung oder gezielte Flucht vor den Ex-Frauen und dem Jugendamt.
Die betroffenen Frauen, die im Namen ihrer Kinder klagen, müssen in der Regel um jeden Euro streiten. Ohne dass sie dies nach der Trennung eigentlich wollen, müssen sie deshalb immer wieder Kontakt zu den Vätern ihrer Kinder aufnehmen, um die Unterhaltsrechte geltend zu machen.
Untersuchungen haben ergeben, dass viele Männer die Unterhaltsflucht als ein Kavaliersdelikt betrachten.
Dabei ergibt sich ein tragisches Abbild der Zustände, betrachtet man einmal die Zahlen:
Nur ein Drittel aller unterhaltspflichtigen Väter zahlt regelmäßig den Unterhalt, der ihren Kinder zusteht.
Ein weiteres Drittel zahlt unregelmäßig den Unterhalt.
Und ein ganzes Drittel zahlt keinen Unterhalt. Das sind ca. eine Million Väter in Deutschland.
Natürlich gibt es darunter Männer, die arbeitslos sind, oder zu wenig verdienen, um ihre Kinder zu unterstützen. Experten sind sich jedoch einig, dass dies lediglich 20% dieser Million ausmacht.
Demnach müssten sich - lt. Schätzung - 800.000 Väter ihrer finanziellen elterlichen Verantwortung entziehen. Zumindest was das Zahlen von Unterhalt angeht. Das Besuchsrecht haben die meisten dieser Väter trotzdem für ihre Kinder.
Viele der betroffenen Mütter geraten auch emotional in eine Zwickmühle. Schließlich ist es auch in ihrem Interesse, wenn die Kinder ein gutes Verhältnis zum Vater haben und ihn regelmäßig sehen. Dass dieser "nette Wochenendpapi" aber den Unterhalt prellt, das erzählen die betroffenen Mütter ihren Kindern (dies ergab die Recherche) selten.
Auf der anderen Seite sind viele der Frauen, die sich oft allein mit schlecht bezahlten Halbtagsjobs über Wasser halten müssen, verängstigt. Der Verband Alleinerziehender Mütter und Väter weist darauf hin, dass immer mehr Männer ihre Exfrauen bedrohen.
In der Regel sind es Freiberufler und Selbständige, die ihre offiziellen Einkünfte verschleiern.
In vielen Fällen lassen sich unterhaltspflichtige Männer aber auch gegen ein geringes Entgelt anstellen und überschreiben ganze Firmen an neue Partnerinnen, oder Familienangehörige, melden sich vorsätzlich arbeitslos und arbeiten statt dessen "schwarz", damit sie keinen Kindesunterhalt zahlen müssen.
Auch Bund und Länder sind überfordert für längstens 72 Monate (maximal bis zum 12. Lebensjahr des Kindes) leisten die Unterhaltsvorschusskassen eine Vorauszahlung des Kindesunterhalts an die Mütter. In dreiviertel der Fälle kommt nichts von den Vätern (bei denen dies die Kommune später zurückzuholen versucht) zurück. Pro Fall entstehen den Kommunen ca. 200.000 € Kosten!

4. Die diskriminierende Gesetzgebung und frauen- und familienfeindliche Gerichtspraxis

Mal weg vom konstruiertem Einzel- und Ausnahmefall zur traditionellen Praxis:

Bspw. in der Studie von Prof. Dr.jur. Wolfgang Voegeli, Dipl. Soz. Ulrike Martiny et al. / Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg, „Frauen auf sich selbst gestellt – Zur Lebenssituation alleinstehender Frauen“, Hrsg.: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 1995/98 wird hinsichtlich des Familienrechts und der gerichtlichen Scheidungs- Praxis festgestellt :

„Mit verblüffend klaren Konsequenzen für den weiteren Lebenslauf werden negative und positive Folgen geschlechtlicher Arbeitsteilung aufgeteilt: Für Frauen das Negative – für Männer das Positive.“ (S. 89)

In der Studie werden eindeutig die Diskriminierung, Benachteiligung und Ausnutzung der geschiedenen Mütter festgestellt :

„Erschreckend war für uns die „Normalität“ in den Biographien der Frauen, die sie nicht vor Armut schützt. Die Struktur der Geschlechterverhältnisse im Privaten ermöglicht es den Männern, ihre Frauen zu verlassen, ohne Rücksicht auf die Folgen“ (S.185)

„Im Scheidungsfall bricht das Ergebnis des innerehelichen Machtgefälles auf. Es wird deutlich , dass die Ressourcen ungleich verteilt sind. Eine vorgängige latente Benachteiligungskarriere der Frau entfaltet nun ihre volle Wirkung zum Nachteil der Frauen“. (S.88)

„Das Armutsrisiko von Frauen, insbesondere von Frauen nach Scheidung, ist nicht neu. Die
lebenszeitlich gesteigerte Hierarchisierung nach Personenstand bezeichnet, wie das Risiko nach und nach manifest wird.“ (S.245)

Betreff Zugewinnausgleich :
„Die klassische Arbeitsteilung, die bei Geburt eines Kindes in westdeutschen Familien immer noch dominiert, verursacht hohe Opportunitätskosten auf Seiten der Frau., d.h. Kosten, die dadurch entstehen, daß bei der Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen stets auf die Einnahmen der nicht gewährten Alternative verzichtet wird. Diese Kosten werden vom Zugewinnausgleich nur insofern berücksichtigt, als nichterzieltes Einkommen vor der Scheidung beide Ehepartner gleichmäßig belastet. Nach der Scheidung fällt nicht erzieltes Einkommen aus der Betrachtung heraus. Dabei ließe sich jedenfalls auf der Basis aggregierter Daten abstrakt der Einkommensverlust berechnen, der gegenüber dem Durchschnittseinkommen bei ungebrochener Erwerbsbiographie in spezifischen Berufen und Stellungen in der betrieblichen Hierarchie entsteht, wenn Frauen über längere Zeit perioden zugunsten von Haushaltsführung und Kindererziehung teilweise oder völlig auf Erwerbs-
tätigkeit verzichten. Unsere Studien zeigen zudem, daß schon bei kürzeren Unterbrechungen das Risiko hoch ist. Nimmt eine geschiedene Frau nach der Scheidung nach einer Periode der Nichterwerbstätigkeit eine Erwerbstätigkeit wieder auf, so wird sie im Durchschnitt zeit ihres Lebens weniger verdienen als ihre Kollegin, die ununterbrochen Vollzeit gearbeitet hat (...) Es entspräche einem partnerschaftlichen Ehemodell, wenn auch die Zukunftskosten gemeinsam getragen würden.“ ( S.253)

„Die soziale Realität des Zugewinnausgleichs bei Scheidung zeigt dessen Unzulänglichkeit zur Kompensation von Nachteilen der traditionellen erhelichen Arbeitsteilung und damit zur Sicherung gleicher ökonomischer Ausgangschancen von alleinstehenden geschiedenen Frauen.“ (S.255)

„Ohne Berücksichtigung der oben geschilderten Opportunitätskosten trägt die schwächere Partei die ökonomischen Folgen gemeinsamer Arbeitsteilungsentscheidungen während der Ehe, bzw. die Folgen eines gesellschaftlichen Arrangements.“ (S.255)

Betreff Versorgungsausgleich :
„Die Kritik bleibt bestehen, dass die Ehezeit nicht Beitragzeit ist. Bedeutung gewinnt dies für Invaliditätsfälle in zeitlicher Nähe zur Scheidung“ (S.257)
Es bleibt auch die Diskriminierung geschiedener Frauen gegnüber Witwen. Es dominiert das System der reinen Eheförderung auch im Rentenrecht. Anders das Modell einer voll eigenständigen Rente, dass eine Hinter-bliebenenrente ausschließen und dafür hohe Anrechnungs-zeiten für Kindererziehung vorsehen müßte. Eine solche Rentenregelung wäre nicht diskriminierend und gleichzeitig familienfördernd, ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Familie. Sie hätte universalistischen Charakter und behandelt die gesellschaftlichen Leistungen von Familien beim Kinder-aufziehen gleich.“

„Geschiedene Frauen mit langen Zeiten der Unterbrechung ihrer Erwerbs-tätigkeit sind die besonders Belasteten : auf Grund der Abwertung ihres Humankapitals haben sie geringe Einkommen, können auch nur niedrige Rentenanwartschaften zusätzlich zu den durch den Versorgungsausgleich erhaltenen bilden. Gleichzeitig lastet auf ihnen die Unterhaltslast für ihre Kinder, durch die sie dazu beitragen, dass die nächste Generation die hohen Renten kinderloser vollerwerbstätiger Ehepaare wird zahlen können“ (Zeidler) (S.257/258)

Betreff Unterhaltsrecht :
„Wesentlich erscheint uns, dass die Interpretation des Bundesgerichtshofs alleinstehende geschiedene Frauen benachteiligt, die während der Ehe ihre Erwerbstätigkeit unterbrachen, anderseits ein völlig unzureichendes Instrument ist, um die ökonomische Lebensgrundlage in breiten Schichten der Geschiedenenpopulation zu sichern“ (S.259)

„Die Praxis des Unterhaltsrechts weist eine starke Tendenz zu Vereinzelung und Entsolidarisierung auf – entgegen der normativen Regelung“ (S.260)

„Das Recht belastet alleinstehende geschiedene Frauen einseitig mit negativen Folgen, da das Unterhaltsrecht hier keinen adäquaten Ausgleich zu schaffen vermag. Es bleiben für Frauen in Scheidung akkumulierte und künftige ökonomische Nachteile, die ihnen die praktizierte eheliche Arbeitsteilung gebracht hat und noch bringen wird“. ( S.264)

5. Die extrem benachteiligende Situation betrifft nicht nur die alleinerziehenden Mütter, sondern auch besonders jene Frauen, welche während langjähriger Beziehungen/ Ehen Kinder bereits aufgezogen
haben und infolge der familialen Verpflichtungen die eignen Karriere mehr oder weniger gezwungen zurückgestellt haben und jene, welche Betriebe etc. mitaufgebaut haben.
Diese Frauen erhalten in der Mehrheit – entgegen der gesetzlichen Bestimmungen – in der gerichtlichen Praxis keinerlei Ausgleich für ihre Leistungen, von welchen die Ex-Männer maßgeblich profitiert hatten und auch in Zukunft infolge der beruflichen Besserstellung maßgeblich profitieren.
Diese Gruppe Frauen ist auch besonders ERPRESSBAR, denn wenn sie infolge Alters oder Krankheit oder insbesondere wegen der jahrelangen familialen Verpflichtungen/ Mehrfachbelastungen dringend
ausgleichsbedürftig werden - und die Ex-Männer mit tatkräftiger Hilfe der Gerichte keinen Ausgleich leisten – werden über das Sozialamt die erwachsenen Kinder zur Auskunft/Kasse gebeten.
So akzeptieren diese Frauen schließlich den vom Ex-Mann diktierten Almosenausgleich oder schlagen sich mit allerschlechtsbezahlten Jobs durch.
Sicherlich könnten sie versuchen ihre „gesetzlichen Ansprüche“ über den höheren Gerichtsweg einzuklagen, was daran scheitert, dass ihnen bereits von den unteren Gerichten die Prozesskostenhilfe wegen der angeblich "mangelnden Erfolgsaussichten" von vornherein verweigert wird.
Es wird ganz klar deutlich, dass die GEWINNER der bundesdeutschen Scheidungs- / Trennungspraxis insbesondere jene geschiedenen Männer sind, welche sich auf Kosten und zu Lasten ihrer Ex-Frau und
Ex-Familie maßgeblich bereichert haben.
Die frauenfeindliche und -ausbeutungsbegünstigende Praxis der Gerichte wird besonders klar, wenn frau sieht, mit welcher Lässigkeit den geschiedenen Frauen die Schulden ( aus Bürgschaften, etc)
überlassen werden, während Männer mittels neuer Freundin sämtliches Vermögen beiseite geschafft haben.

6. Die extrem benachteiligende Situation betrifft jedoch auch familial eingestellte/ tätige Männer.
Insbesondere Hausmänner werden im Konfliktfall in der gerichtlichen Praxis mindestens genauso rigide behandelt wie Frauen. Ganz offensichtlich wird von den Familiengerichten im Streitfall gerade
das familiale Engagement negativ sanktioniert.

7. Der heiß tobende Geschlechterkrieg wird maßgeblich durch die extrem willkürliche richterliche Praxis angeheizt, welche ermöglicht wird durch die extreme Unbestimmtheit und Schwammigkeit der gesetzlichen Grundlagen. Seit Jahren wurde/wird deshalb von Rechtssoziologen und auch kritischen Juristen die diesbezüglicheReform des Familienrechts gefordert, leider bislang ohne Erfolg.
Die Rechtssoziologin Doris Lucke und die Juristin Sabine Berghahn forderten schon in/ seit den achtziger Jahren leider erfolglos:

„Die Anwendung oder Nichtanwendung einschlägiger Bestimmungen darf nicht weiterhin praktisch im individuellen Belieben einzelner Richter stehen. Zum Abbau des jetzigen Richterrechts und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit sind die Interpretationsspielräume so zu begrenzen, dass Gerichtsentscheidungen kalkulierbar und in ihren Begründungen kontrollierbar werden. Eine Voraussetzung für die Objektivierung der Urteile ist, dass sozialwissenschaftliche Erkenntnisse systematisch Eingang in die Rechtsprechung finden und mit den notwendigen Sachverstand auf anstehende Einzelfallentscheidungen übertragen werden“

„(...) bilden sich auf der untergesetzlichen Ebene von Praktikerkommentaren und (höchstrichterlicher)Rechtsprechung Normen und Wertmaßstäbe aus, die eindeutig geschlechtsspezifischen Charakter
tragen und sich notwendigerweise mehr an den Kriterien einer (nach Geschlecht diskriminierenden) „Lebensnähe“ ausrichten müssen, als daß sie sich an der geschlechtsunspezifischen Gleichheitsfiktion der Dogmatik orientieren könnten. (...) männlich geprägtes Rechts- und Unrechts-bewußtsein konstituieren Kommentare und dadurch wechselseitig angeleitete Gerichtsentscheidungen ein patriarchalisch dominiertes Richterrecht. Dieses verkehrt egalitäre Gesetzesvorschriften im Zuge ihrer Ausdeutung und Anwendung in eine Rechtsprechung nach zweierlei Maß und doppelter Moral und schafft eine Rechtswirklichkeit, in der, was Männern billig ist, Frauen (lange noch) nicht recht sein kann.“

( Lucke, Doris / Berghahn, Sabine: Die Praxis des neuen Scheidungsrechts in der Bundesrepublik, in Leviathan 1983 ; Lucke, Doris: Recht ohne Geschlecht?: zu einer Rechtssoziologie der Geschlechterverhältnisse, Pfaffenweiler 1996 )

Beste Grüße,
Alphabet


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