Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Musterung

Dragman, Wednesday, 15.07.2009, 21:38 (vor 6009 Tagen) @ Diana

Das mit dem KDV-Antrag zur Niederschrift war ungeschickt. Das garantiert, dass er Zwangsdienst leisten muss. Es trifft nicht zu, dass alle Wehrdienstfähigen auch gezogen werden; T3 derzeit nur im Ausnahmefall, etwa wenn die zivile Qualifikation bei der BW unbedingt gebraucht wird. Anders die Zivis, dort beträgt die Ausschöpfungsquote 85-95% der Anerkannten. Ich würde mich nochmal beraten lassen, den Antrag zurück ziehen (Aufregung, Überreaktion, Konsequenzen nicht bedacht usw., falls überhaupt begründet werden muss) und abwarten, was passiert. Kommt später tatsächlich die Ankündigung der Einberufung, Antrag auf erneute Untersuchung stellen, da sich die gesundheitlichen Verhältnisse geändert hätten. Dann muss untersucht werden. Dabei T3 anstreben. Allergische Erkrankungen (Sellerie, Asthma) machen sich besonders gut. Also schon jetzt Krankenakte aufbauen, auch beim allergologischen Facharzt. Da gibt es einschlägige Foren. Gelingt T3 dürfte der Zwangsdienst vom Tisch sein. Falls es doch weiter geht, KDV-Antrag im letzten Augenblick stellen, wo er rechtlich aufschiebende Wirkung entfaltet, also die Einberufung hemmt. Das wissen die KDV-Profis aber exakt. So kommt man um den Zwangsdienst rum, kann die Lehre machen, denn im Zweifel gewinnt man soviel Zeit, dass die Lehre soweit fortgeschritten ist, dass sie nunmehr die Einberufung hindert. Die Nummer mit der erneuten Untersuchung kann man x-mal machen. Denn Wehrdienst oder Ersatzdienst muss nur leisten, wer wehrdienstfähig (§ 16 WPflG) ist oder keinem sonstigen Hinderungsgrund unterliegt (z. B. Drei-Brüder-Regel, verheiratet, älter als 25 und eigener Hausstand usw.; §§ 11 und 12 WPflG). Wer nicht wehrdienstfähig ist, für den erlischt die Wehrpflicht, diese setzt körperliche und geistige Eignung zwingend voraus. Wer dauerhaft die Feststellung seiner Wehrdienstfähigkeit verhindert oder wer andere Hinderungsgründe durchsetzen kann, wird nicht dienstpflichtig obwohl er nach wie vor wehrpflichtig ist. Die Wehrpflicht "ruht" dann gleichsam. Dieser etwas paradox erscheinende Zusammenhang wird oft nicht genügend beachtet und damit zu wenig genutzt. Ich weiß aus eigener Erfahrung, dass die Beamten ziemlich schnell aufhören, die so genannten "faulen Eier" weiter zu laden. Es macht viel Arbeit und bringt nix. Je nach Verfahrensstand und drohendem Übel (endgültiger Musterungsbescheid, Einberufungsbefehl) gibt es immer noch das Widerspruchsverfahren und danach eine kostengünstige Klage beim Verwaltungsgericht, die bei den üblichen 68er-Richtern meistens obsiegt. Auf die Art und Weise kann man locker fünf Jahre bei kleinem Aufwand ins Land ziehen lassen. Dann hat die BW praktisch keinen Bock mehr: Die Akte wir "tot gemacht". Also wird dem Begehren nach "T5" (dauerhaft nicht wehrdienstfähig)statt gegeben. Bei anderen anerkannten Zurückstellungsgründen erhält man eine dauerhafte Nichtheranziehungszusage. Also keine Voreiligkeiten, nichts hat der Wehrpflichtige mehr als Zeit und postalische und sonstige Verfahrenstricks gibts ja auch noch. Wer nicht zum Bund/Ersatzdienst will, muss auch nicht. Stille, geschickte Totalverweigerung unter Ausnutzung der Lage ist das Motto. Viel Glück!


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