Heute Urteil des BGH über Regress von Kuckkucksväter
Verhandlungstermin: 9. November 2011
XII ZR 136/09
AG Rendsburg – 23 F 235/08 – Urteil vom 10. Dezember 2008
OLG Schleswig – 8 UF 16/09 – Urteil vom 23. Juni 2009 – FamRZ 2009, 1924
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 über einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zu entscheiden.
Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem die Beklagte den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte 1.200 € für die Erstlingsausstattung sowie insgesamt 2.075 € Kindesunterhalt und 1.300 € Betreuungsunterhalt.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht in einem weiteren Verfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Inzwischen erhält die Beklagte von dem leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.
Dem Kläger ist die Person des leiblichen Vaters nicht bekannt. Er möchte wegen des geleisteten Unterhalts Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft über die Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Auf die Revision der Beklagten wird der Bundesgerichtshof zunächst klären müssen, ob und auf welcher gesetzlichen Grundlage dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Stellt das Gesetz dem Kläger einen Auskunftsanspruch zur Seite, wird der Bundesgerichtshof auch das Recht des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz und das Recht der Beklagten auf Wahrung ihrer Intimsphäre gegeneinander abwägen müssen.
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Terminhinweise/terminhinweise_node.html
Mein Vorschlag:
Das Jugendamt zahlt dem Scheinvater alle seine ausgelegten Kosten plus Zinsen und Schadensersatz sofort zurück.
Das Amt fordert vom biologischen Vater die Nachzahlung des Unterhaltes.
Hat der Scheinvater einen höheren Unterhalt gezahlt, als der biologische Vater verpflichtet ist zu zahlen, so hat die Kindsmutter dies dem JA zu erstatten.
Ebenso die Zinsen, die mit 2% über den Zinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden, sowie alle sonstigen Kosten(Gericht, Rechtsanwalt, Gutachter etc.)
Als Schadensersatz hat die KM dem Scheinvater die Differenz zu erstatten, die sich aus dem gezahlte Unterhalt und dem nach der bei der Zeitpunkt der Feststellung der biologischen Vaterschaft gültigen Düsseldorfer Tabelle ergebende Summe ergibt.
Kann der biologische Vater aufgrund des Verhalten der Kindsmutter nicht ermittelt werden,
so ist die Mutter dem JA gegenüber Erstattungspflichtig.
Haben/hatten Kindsmutter und Scheinvater eine häusliche Gemeinschaft gebildet, so wird der Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Gruß
Flohgast
gesamter Thread:
- Heute Urteil des BGH über Regress von Kuckkucksväter -
Floh,
09.11.2011, 16:20
- Dem Mann muss sein Schaden ersetzt werden. -
Ragnar Hoeg,
09.11.2011, 16:47
- Alternative -
hä,
09.11.2011, 17:00
- Das Naheliegende -
Mus Lim,
09.11.2011, 17:33
- BGH stärkt Rechte von Vätern bei "Kuckuckskindern" - Oliver, 09.11.2011, 17:45
- Alternative -
Hm,
09.11.2011, 17:47
- ? -
hä,
09.11.2011, 17:58
- Sehe ich genauso! K.w.T
-
IchIchIch,
09.11.2011, 18:00
- ? -
Hm,
09.11.2011, 18:11
- ? -
hä,
09.11.2011, 18:16
- ? -
Hm,
09.11.2011, 18:27
- ? -
hä,
09.11.2011, 18:46
- ? -
Hm,
09.11.2011, 19:08
- Informier dich mal -
hä,
09.11.2011, 19:15
- Informier dich mal -
Hm,
09.11.2011, 19:24
- Ich geb auf -
hä,
09.11.2011, 19:39
- Ich geb auf - Hm, 09.11.2011, 20:12
- Das ist Nötigung und Betrug gegen Mann und Kind - Diskriminierter, 09.11.2011, 20:08
- Ich geb auf -
hä,
09.11.2011, 19:39
- Informier dich mal -
Hm,
09.11.2011, 19:24
- Informier dich mal -
hä,
09.11.2011, 19:15
- ? -
Hm,
09.11.2011, 19:08
- ? -
hä,
09.11.2011, 18:46
- ? -
Hm,
09.11.2011, 18:27
- ? -
hä,
09.11.2011, 18:16
- Sehe ich genauso! K.w.T
- Hast Du Jura studiert? - Torsten, 09.11.2011, 19:59
- Ist eine Schweinerei - Torsten, 10.11.2011, 08:57
- ? -
hä,
09.11.2011, 17:58
- Das Naheliegende -
Mus Lim,
09.11.2011, 17:33
- NEIN -
Sachse,
09.11.2011, 17:03
- NEIN - pappi, 09.11.2011, 17:15
- Falsche Antwort! Dich knöpp ich mir mal vor, Freundchen. -
Verhinderter,
10.11.2011, 01:24
- Falsche Antwort! , wirklich! - Sachse, 10.11.2011, 12:00
- BGH-Spielchen! -
adler,
10.11.2011, 02:54
- BGH-Spielchen, Umgehung des Betruges -
Rainer,
10.11.2011, 10:33
- Geltungsbereich? - GreenFinger, 10.11.2011, 11:58
- BGH-Spielchen, Umgehung des Betruges -
Rainer,
10.11.2011, 10:33
- Alternative -
hä,
09.11.2011, 17:00
- Dem Mann muss sein Schaden ersetzt werden. -
Ragnar Hoeg,
09.11.2011, 16:47