Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Wehrpflicht: Einberufungspraxis ist rechtswidrig

Ferdi, Thursday, 22.04.2004, 02:15 (vor 7961 Tagen) @ reinecke54

Als Antwort auf: Re: Wehrpflicht: Einberufungspraxis ist rechtswidrig von reinecke54 am 21. April 2004 16:27:28:


Hallo guten Abend!

Da haben wir es wieder! Fröhliches Gesetzeverbiegen. "Jusoterik", neues Fach der Jurisprudenz.

Das AG Düsseldorf hatte sich der Auffassung des LG Potsdam
[quote]angeschlossen und darüber hinaus vertreten, die Beschränkung der
Wehrpflicht auf Männer verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
[/quote]

Die Richter des AG Düsseldorf konnten wenigstens noch lesen! Die waren von PISA wohl noch nicht betroffen.;-) In dem Artikel steht nämlich in glasklarem Deutsch ganz unmissverständlich:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Und nun der Artikel 12:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Bis hierhin kann ich das mit meiner Logik noch prima nachvollziehen. So wie er da steht widerspricht der 12 nicht dem 3. Aber jetzt kommt das, dem ich nicht mehr folgen kann: Das Anhängsel, gewissermassen der Blinddarm des Artikels 12, der Artikel 12a:

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, . . . . .usw

Der weitere Text ist für das, worauf ich hinauswill, nicht wichtig.

Ich behaupte nun als jusoterischer Laie aufgrund meiner persönlichen Logik: Der Artikel 3 war zuerst da. Man hätte sich mit dem Artikel 12a (dem Anhängsel) also garnicht erst befassen dürfen, denn das verstösst ja schon gegen den Art. 3. Man hätte also, wenn man die Männerwehrpflicht korrekt hätte einführen wollen, den Artikel 3 entsprechend ändern müssen. Da der Artikel 3 aber bereits Verfassungsrang hatte und in Kraft war, als der 12a in Kraft gesetzt wurde, ist dieser Vorgang bereits grundgesetzwidrig und damit bis zum heutigen Tage nichtig.

Auch den Umstand, dass Art. 12 a GG gleichen
Verfassungsrang genießt wie Art. 3 GG hat das AG nicht problematisiert.

Wieso gleicher Verfassungsrang? In Wahrheit ist es doch so, dass Art. 12a voll greift, so als ob Art. 3 garnicht existierte. Wer angesichts dieses Faktums davon schwafelt, dass der 12a den gleichen Verfassungsrang hat wie der 3, dem kann ich nur jedwede Gedankenlogik aberkennen. Allein schon die Männerwehrpflicht als "Allgemeine" Wehrpflicht zu bezeichnen ist in meinen Augen ein PISA-reifes Armutszeugnis.

Gruss,
Ferdi


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