Re: Wehrpflicht: Einberufungspraxis ist rechtswidrig
Als Antwort auf: Re: Wehrpflicht: Einberufungspraxis ist rechtswidrig von Hetzi am 21. April 2004 15:14:01:
Das sehe ich etwas optimistischer. Soweit ich weiß, ist die letzte Klage vor dem Verfassungsgericht dazu vor der Einführung von Soldatinen gewesen. Damals hat die Argumentation noch funktioniert, dass nur Männer den Anforderungen eines Soldaten entsprechen können. Seit Frauen der Soldatenberuf offensteht, hat sich da meinem Empfinden nach etwas grundlegendes geändert.
Stimmt leider nicht. Frau Limbach hat die Klagen lange
herumliegen lassen, und wollte sie noch gegen ende ihrer
praesidentschaft entscheiden. Aber der berg kreist und
gebiert eine maus. Aus der langen ueberlegung ist eine
simple knappe ablehnung geworden (ohne verhandlung).
Die argumente des AG Duesseldorf wurden einfach vom tisch
gewischt, die richter wie dumme jungen abgekanzelt.
Pressemitteilung hier:
Nach der Senatsentscheidung über den Vorlagebeschluss des LG Potsdam
zur Wehrpflicht (siehe Pressemitteilung Nr. 45/2002 vom 10. April 2002)
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auch
einen Vorlagebeschluss des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf für unzulässig
erklärt.
Das AG Düsseldorf hatte sich der Auffassung des LG Potsdam
angeschlossen und darüber hinaus vertreten, die Beschränkung der
Wehrpflicht auf Männer verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
Die Kammer hat die Unzulässigkeit auch dieser Vorlage festgestellt. Das
AG Düsseldorf hat sich weder mit den früheren Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht
nur für Männer noch mit den zustimmenden Äußerungen in der Literatur
auseinandergesetzt. Auch den Umstand, dass Art. 12 a GG gleichen
Verfassungsrang genießt wie Art. 3 GG hat das AG nicht problematisiert.
Beschluss vom 27. März 2002 - Az. 2 BvL 2/02 -
Karlsruhe, den 11. April 2002
Entscheidungen der gerichts im internet:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen
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