Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Grundgesetz § 17a zum Wehrdienst

Christine ⌂, Friday, 21.08.2009, 02:55 (vor 5973 Tagen)

Hallo zusammen,

bei der Suche nach einem anderen Artikel des Grundgesetzes bin ich auf o.g. Paragraphen gestoßen.

Art 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

http://bundesrecht.juris.de/gg/art_17a.html

Meinen die mit Wehrdienst jetzt den Zwangsdienst oder einfach nur den Dienst, den Bundeswehrsoldaten ohne Zwangsverpflichtung dort ausüben? Dieser Paragraph ist mir bisher noch nicht aufgefallen.

Irgendwie irritiert - Christine

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein


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