Thesen von Matthias Matussek
Um auch nur die gröbsten Benachteiligungen von Vätern in der vaterlosen Gesellschaft abzuschalten, machte Matthias Matussek folgende Vorschläge:
Umgangsboykott
Wer anerkennt, daß Umgangsboykott eine Form der Gewalt gegen Kinder ist, muß strafrechtliche Sanktionen vollziehen. Auf Umgangsboykott muß – wie etwa in Frankreich – in Extremfällen Gefängnis folgen; denn ein hohes Strafmaß soll immer auch zur Abschreckung einer Straftat dienen, und Umgangsboykott ist eine Straftat. Selbstverständlich verliert der Elternteil, der boykottiert, sein Sorgerecht.
Verlassen des gemeinsamen Haushalts
Wer den gemeinsamen Haushalt verläßt, hat sämtliche daraus resultierenden Konsequenzen selber zu tragen und sollte keinerlei Ansprüche an den Partner stellen können. Nachteilen, die dem anderen entstehen, sollten Regreßansprüche folgen und wirksam durchgesetzt werden können. Was für eine Partner(255)schaft im Wirtschaftsleben gilt, sollte auch für die private Partnerschaft zutreffen.
Wer behauptet, aus einer Not heraus den Haushalt verlassen zu haben, ist beweispflichtig. Sollten unzutreffende Anschuldigungen gegen den Partner erhoben werden, müßten die falschen Vorwürfe strafrechtlich scharf geahndet werden.
Anschuldigungen des sexuellen Mißbrauchs werden zeitgleich mit Anzeigen der Verleumdung strafrechtlich untersucht und verfolgt. Jedem Verdacht einer falschen Anschuldigung wird mit gleicher Intensität nachgegangen wie der Anschuldigung selbst.
Jeder sollte sich der Konsequenz seines Handelns bewußt sein und sein Handeln danach richten.
Wer den Haushalt mit Kindern ohne Kenntnis und Zustimmung des anderen verläßt, sollte wegen Kindesentführung in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden. Die Kinder kommen unverzüglich wieder in ihre gewohnte Umgebung zurück, es sei denn, es liegt eine nachweislich mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts vor. Dann ist gemäß § 1666 a (Aufhebung des Sorgerechts wegen Vernachlässigung) zu verfahren. Was im Verhältnis zwischen Staat und Familie gilt, muß auch zwischen Eltern gelten.
Sorgerecbtsentzug
Grundsätzlich liegt das Recht und die Pflicht für die elterliche Sorge bei beiden Eltern, gleichgültig ob verheiratet, geschieden oder getrennt. Für die Entziehung des Sorgerechts eines Elternteils gilt das gleiche wie für das Verhältnis zwischen Staat und Familie. Kriterium für den Entzug der Sorge ist die Gefährdung. Siehe § 1666ff. BGB.
Unterhaltszahlungen
Wer seine Kinder nicht sehen darf, soll auch nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein. Ein Ausgleich durch die Unterhaltsvorschußkasse entfällt.
Unterhaltszahlungen werden grundsätzlich gegeneinander (256) verrechnet, je nach Aufwand der Pflege und Erziehung auch unter Berücksichtigung der Umgangszeiten des Elternteils, bei dem die Kinder nicht wohnen.
Loyalitätspflicht
Jeder Elternteil ist zur gegenseitigen Loyalität gegenüber den Kindern verpflichtet. Wer die Loyalitätspflicht bewußt verletzt, Kindern gegenüber den anderen Elternteil herabwürdigt, fordert einen Loyalitätskonflikt der Kinder heraus und tut ihnen Gewalt an. Auch diese Form der Gewalt muß geahndet werden.
Wohnortwechsel
Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, kann den Wohnort nur nach Übereinstimmung mit dem anderen Elternteil und dem Kind wechseln. Gegebenenfalls zieht das Kind zum anderen Elterntell.
Soweit die Wahrnehmung des Umgangsrechts durch einen Wohnortwechsel mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, müssen die Kosten durch den jeweils anderen Elternteil, der den Umzug zu verantworten hat, übernommen werden.
Steuer
Steuerrechtlich sind Vater und Mutter gleich einzustufen.
Sämtliche Kostenantelle für die Pflege und Erziehung können von beiden Eltern gleichermaßen steuerlich in vollem Umfang abgesetzt werden.
Steuerpräferenzen, die auf die Familie abzielen, bleiben erhalten, gleichgültig ob die Familienmitglieder an einem oder an mehreren Orten wohnen.
Erziehungsgeld
Erziehungsgeld wird nettolohnbezogen gezahlt, orientiert am Einkommen dessen, der Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt. Dies trifft auch für jeden getrennt lebenden Elternteil zu, bei dem das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat.
Inanspruchnahme von Einrichtungen öffentlicher Erziehung
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen öffentlicher Erziehung, Kindertagesstätte, Schulart, sämtliche Formen der Hilfe zur Erziehung, ist nur in Abstimmung beider Eltern möglich. Grundsätzlich haben beide Eltern dabei die gleichen Rechte.
Melderecht
Kinder getrennt lebender Eltern sind melderechtlich so zu behandeln, als hätten sie an beiden Orten ihren Lebensmittelpunkt. Sämtliche andere ordnungspolitischen Maßnahmen erfolgen in Abstimmung beider Eltern (Paß usw.).
Beratungsstellen
Bei Trennung und Scheidung haben beide Elternteile die Pflicht, eine Beratungsstelle nach ihrem Wunsch aufzusuchen.
Beratungspflicht besteht für alle Elternteile, die sich trennen wollen, ob verheiratet oder nicht. Die Beratungsstellen werden analog zu freien Facharztpraxen zugelassen.
Kindergeld
Statt Kindergeld zu erhalten, sind grundsätzlich sämtliche öffentlichen Angebote kostenfrei: Kindertagesstätte, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen usw. Eine Kita-Kostenbeteiligung entfällt ebenfalls.
Schulen
Die Schulen werden grundsätzlich als Ganztagsschulen eingerichtet. Der Unterricht beginnt regelmäßig um 9.00 Uhr und geht bis 16.30 Uhr. Damit können sich Eltern auf ein kontinuierliches öffentliches Bildungsangebot verlassen, und beide können berufstätig sein. In jeder Schule gibt es Mittagessen und Zwischenmahlzeiten. Die Schulen werden abends für Elternbildungs- und Freizeitarbeit offengehalten.
Ein Schwerpunkt-Unterrichtsfach ist «Familie und Gesellschaft>.
Gleichstellungsbeauftragte
Frauenbeauftragte werden abgeschafft. Statt dessen werden Gleichstellungsbüros eingerichtet, die paritätisch mit einem Mann und einer Frau besetzt sein müssen. Schwerpunkt der Arbeit dieser Büros ist die Wahrung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung soweit sie Arbeitsplatzprobleme, jugendpolitische und familienpolitische Fragen betrifft.
Das Kind als Rechtssubjekt
Kinder sollten Beratungsstellen aufsuchen und Rechte und Pflichten der Erziehung ihrer Eltern einklagen können. Entsprechend werden die Eltern zu einer Beratung aufgefordert, um die Probleme des Kindes zu lösen.
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Also ich bezweifel ja, dass die meisten Familienstreitpunkte gerichtlich lösen lassen. Loyalitätsprobleme kann man nicht gerichtlich lösen. Verstöße gegen die Loyalität in der Familie lassen sich nur mit sozialen Mitteln/Sanktionen lösen.
gesamter Thread:
- Zehn Thesen zur Männerbefreiung -
Arne H.,
08.07.2009, 13:18
- Zehn Thesen zur Männerbefreiung - Tom, 08.07.2009, 15:36
- Zehn Thesen zur Männerbefreiung - roger, 08.07.2009, 16:34
- Zehn Thesen zur Männerbefreiung - vomTurm, 08.07.2009, 16:55
- Zehn Thesen zur Männerbefreiung - DerZaungast, 08.07.2009, 17:27
- Zehn Thesen zur Männerbefreiung -
Isegrim,
08.07.2009, 18:20
- Totalitärer Ansatz, Zustimmung zu Isegrim! -
Mus Lim,
08.07.2009, 19:37
- MANNdat-Postulat ist viel besser und umfassender... - OlivER, 08.07.2009, 20:17
- Totalitärer Ansatz, Zustimmung zu Isegrim! -
Mus Lim,
08.07.2009, 19:37
- Falscher Ansatz und begründete Meinung dazu -
Mus Lim,
08.07.2009, 19:23
- Falscher Ansatz und begründete Meinung dazu -
Goofos,
08.07.2009, 22:53
- Falscher Ansatz und begründete Meinung dazu -
Mus Lim,
08.07.2009, 23:23
- Falscher Ansatz und begründete Meinung dazu -
Goofos,
08.07.2009, 23:56
- eigene Position - Mus Lim, 09.07.2009, 00:06
- Falscher Ansatz und begründete Meinung dazu -
Goofos,
08.07.2009, 23:56
- Falscher Ansatz und begründete Meinung dazu -
Mus Lim,
08.07.2009, 23:23
- Falscher Ansatz und begründete Meinung dazu -
Goofos,
08.07.2009, 22:53
- Eine These zur Männerbefreiung - Max, 08.07.2009, 19:42
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