Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Verarschter, Friday, 05.12.2008, 23:29 (vor 6227 Tagen) @ Schall und Rauch

§ 1592 BGB

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die
Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als
Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt
hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der
Vaterschaft bestehen.

Die Kindsmutter hat nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Empfängnis
häufiger mit ihrem Liebhaber als mit ihrem Ehemann geschlafen, ihm also
beigewohnt. Somit kann der Ehemann auch nicht nicht zwangsläufig und
uneingeschränkt als Erzeuger vermutet werden. Zweifel bleiben.

Statistik hilft in diesem Fall nicht weiter. Da wegen der genetischen Übereinstimmung mit dem Bruder nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht doch der Mann das Kind gezeugt ist eben ein Zweifel zulasten des Ehemanns gegeben.

Was also klärt der Blick ins Gesetz? Es ist und bleibt ein Willkürurteil!
Denn wenn zwei Diebe sich ähnlich sehen, kann ich schließlich auch nicht
einfach irgendeinen von denen einbuchten, weil ich sie nicht zweifelsfrei
unterscheiden kann!

Unsinn.

§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.


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