Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Schall und Rauch, Friday, 05.12.2008, 22:14 (vor 6227 Tagen) @ Bill

§ 1592 BGB

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

Die Kindsmutter hat nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Empfängnis häufiger mit ihrem Liebhaber als mit ihrem Ehemann geschlafen, ihm also beigewohnt. Somit kann der Ehemann auch nicht nicht zwangsläufig und uneingeschränkt als Erzeuger vermutet werden. Zweifel bleiben.

Was also klärt der Blick ins Gesetz? Es ist und bleibt ein Willkürurteil! Denn wenn zwei Diebe sich ähnlich sehen, kann ich schließlich auch nicht einfach irgendeinen von denen einbuchten, weil ich sie nicht zweifelsfrei unterscheiden kann!


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