Zum Begriff der Heimtücke
Tach Nihi,
Nach meiner bescheidenen Meinung ist jemand, der des Argwohns unfähig ist,
IMMER als arglos anzusehen. So mit gesundem Menschenverstand betrachtet...
der ja in der Justiz nicht unbedingt eine Rolle spielen muß.
Nun ja, darüber ließe sich ein eigenes Forum füllen (^_^). Jedenfalls wird das Ausnutzen dieser Art von "Arglosigkeit" dem Heimtückebegriff nicht gerecht.
Im Grunde ist diese Sichtweise dem Täterinnenschutz geschuldet, würde ich
behaupten. Nachdem es den Tatbestand der Kindstötung nicht mehr gibt,
mußte eine Möglichkeit gefunden werden, solche Frauen trotzdem mild zu
verurteilen (oder eben nicht zu verurteilen). Das geht nur, wenn das Ganze
zum Totschlag, möglichst minder schwer, umgedeutet werden kann.
Stimmt auch so nicht. Dann wäre der Heimtückebgriff erst nach 1998 so ausgelegt worden, denn erst in diesem Jahr wurde die strafrechtliche Privilegierung der Kindstötung abgeschafft - dreißig Jahre nach der rechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, was in der Tat ein Skandal war.
Der Heimtückebegriff in der von dir so kritisierten Fassung wurde aber bereits 1952 entwickelt.
"Zum Begriff der heimtückischen Tötung: Die Arglosigkeit kann nur einem solchen Menschen gegenüber ausgenutzt werden, der selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein schutzbereiter Dritter nicht durch das tückische Verhalten des Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre."
BGH 2. Strafsenat, Urteil vom 4.11.1952, Az: 2 StR 261/52
Allerdings wird der Arglosigkeitsbegriff ziemlich eng ausgelegt.
"Heimtückisch handelt auch, wer die Arglosigkeit von Kindern ausnutzt, die in der Lage sind, Hilfe herbeizurufen."
BGH 1. Strafsenat, Urteil vom 17. März 1953, Az: 1 StR 109/53
Auch das Vergiften eines Kleinkindes ist heimtückisch, wenn frau dem Kind das Gift durch Überzuckern schmackhaft macht.
"Wer ein Schlafmittel in die Nahrung eines solchen Kindes mischt, handelt aber heimtückisch, wenn er es tut, weil das Kind andernfalls das Mittel seines Geschmacks wegen nicht zu sich nehmen würde."
BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 7. Juni 1955, Az: 5 StR 104/55
Mordenden Pflegerinnen kommt das natürlich auch zugute.
Nicht unbedingt - siehe hier.
Wie schon ausgeführt, die Fähigkeit argwöhnisch zu werden, setzt nicht die Fähigkeit eigenständiger Gegenwehr voraus, es reicht für einen Heimtückemord, wenn der Pflegling imstande wäre, um Hilfe zu rufen, wenn er von der mörderischen Absicht der Pflegerin wüßte.
DaPis & DiMsaas
Beelzebub
--
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Ich denke, also bin ich kein Christ. (K. Deschner)
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