Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Gleichberechtigung - Gleichverpflichtung

Maesi, Saturday, 05.01.2002, 02:36 (vor 8739 Tagen) @ Hemmaneddo

Als Antwort auf: Re: Gleichberechtigung - Gleichverpflichtung von Hemmaneddo am 03. Januar 2002 20:33:12:

Hallo Hemmaneddo

Die Beklagte bekundete, keinen Grund zu sehen, sich in Zukunft ein neues Hobby zu suchen. Bei Männern kann Exhibitionismus mit Haftstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
Es handelt sich ja dabei nicht um Exhibitionismus, der laut Gesetz ja einen sexuellen Hintergrund hat.
Bei der Nacktreiterin ebenso wenig wie beim Nacktjogger von Freiburg.

Ob es sich um Exhibitionismus handelt, muss im Einzelfall immer ein Gericht entscheiden (allenfalls mit entsprechendem Gutachten). Die Tatsache, dass Exhibitionismus nur bei Maennern strafbar ist, laesst sich trotzdem nicht wegdiskutieren; ein eindeutig sexistisches Gesetz, welches mit der Gleichheit aller vor dem Gesetz nicht zu vereinbaren ist.
Da Exhibitionismus bei Frauen nicht strafbar ist, wird das Gericht bei einer Frau auch nicht untersuchen, ob sie aus einer sexuellen Motivation heraus nackt herumlaeuft. Der Gesetzgeber ist offensichtlich der Meinung, dass entweder Frauen grundsaetzlich gar nicht in der Lage sind, sich aus sexuellen Motiven anderen nackt zu praesentieren, oder aber, dass Frauen vom Gesetz anders behandelt werden sollen (durch Nichtbestrafung) als Maenner, wenn sie es doch aus einer sexuellen Neigung heraus tun. In beiden Faellen muesste entweder das Exhibitionismusverbot fallen oder aber auf beide Geschlechter ausgeweitet werden, um dem Anspruch des Grundgesetzes auf Rechtsgleichheit Genuege zu tun.
Wenn ich mich recht erinnere, wurde der Nacktjogger von einer Passantin wegen sexueller Belaestigung verzeigt; wie das Urteil damals lautete, weiss ich leider nicht mehr. Hier aber liegt der fundamentale Unterschied zwischen Exhibitionismus und sexueller Belaestigung. Exhibitionismus liegt immer in der sexuellen Motivation des Taeters begruendet; ja, sie koennte in einem weiteren Sinne sogar als krankhafte Handlung angesehen werden. Sexuelle Belaestigung muss nicht unbedingt aus sexuellen Motiven heraus erfolgen. D.h. ein Flitzer muss nicht notwendigerweise Exhibtionist sein, er koennte sich jedoch durchaus eine Verurteilung wegen sexueller Belaestigung einhandeln. Allerdings suggeriert der Begriff 'sexuelle Belaestigung', dass auch das Motiv des Belaestigers sexueller Natur ist.

Gruss

Maesi


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