Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Auch bei Ehebruch: Frau darf abzocken

Moni, Monday, 04.07.2005, 21:49 (vor 7462 Tagen) @ Andreas

Als Antwort auf: Auch bei Ehebruch: Frau darf abzocken von Andreas am 03. Juli 2005 22:30:33:

Hi Andreas.

Laut Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz um Unterhalt nach Trennung, gilt dies jedenfalls, wenn der treulose Ehepartner die Betreuung eines gemeinsamen Kindes übernommen habe und zu erwarten sei, dass die Betreuung des Kindes bei Berufstätigkeit der Mutter erschwert werde. Dem Wohl des Kindes komme in diesen Fällen der Vorrang zu, betonten die Richter (Az.: 7 UF 562/04).

Dem folgte das OLG nicht. Vielmehr meinten die Richter, dass im Interesse des Kindeswohls trotz des Fehlverhaltens der Ehefrau die Wahrnehmung der Elternverantwortung gesichert bleiben solle. Dazu zähle, dass die Frau nicht zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen werde, wenn sie dadurch das Kind nicht mehr in dem erforderlichen Maße betreuen könne.

Mh....also, wenn es um Unterhaltsansprüche geht, darf die (Ex)Ehefrau zum Wohle des Kindes, nicht gezwungen werden, weil die Betreuung des Kindes bei Berufstätigkeit der Mutter erschwert wird.
Wie sieht es nun aber bei Mütter aus, die Kinder und gleichzeitig Karriere machen wollen? Zum Wohle des Kindes, dürfte demzufolge, keine Mutter arbeiten, auch nicht freiwillig.

Man kann von der Frau (Mutter) erwarten, daß sie arbeiten geht, für ihren eigenen Lebensunterhalt selbst sorgt. Vorausgesetzt natürlich, das Kind geht bereits in den Kindergarten, oder in die Schule. Während dieser Zeit kann sie ohne dem Kindeswohl zu schaden, arbeiten gehen.
Kindesunterhalt ist selbstverständlich etwas anderes.

Wenn es nach mir ginge, hätte nach einer Scheidung keiner, weder Frau noch Mann, Unterhaltsansprüche an den/die Expartner/in!

Gruß
Moni


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