Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 1 - 20.06.2001 - 20.05.2006

67114 Postings in 8047 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Frau Zypries will nur Euer Bestes...

ChrisTine, Saturday, 18.12.2004, 13:25 (vor 7719 Tagen)

... wenn Sie Vaterschaftstests verbieten will ;-)

Sollte durch einen Test herauskommen, daß der angebliche Vater nicht der biologische Vater ist, drohen ihm vom Finanzamt Steuerrückforderungen auf Grund der Scheinvaterschaft siehe folgendes Urteil: 13_K_323_02
Gebt bitte das Aktenzeichen obigen Urteils bei Google ein.

Hier ein kleiner Ausschnitt:

...
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger im Billigkeitswege nicht „wie einen Vater“ behandelt hat. Der Gesetzgeber hat in § 32 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (-EStG-) die kindbedingten Steuervergünstigungen den leiblichen Eltern gewährt und damit erkennbar an die gesetzliche Unterhaltspflicht angeknüpft (§§ 1601, 1615a BGB). Der Kläger war demgegenüber gesetzlich nicht verpflichtet, für das Kind M Unterhalt zu leisten. Denn die ursprünglich bestehende Unterhaltsverpflichtung ist mit Feststellung, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist, rückwirkend entfallen](Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Auflage 1997, § 1600 l, Rz. 45). Mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht ist der Kläger nicht mit den unterhaltsverpflichteten leiblichen Eltern vergleichbar. Ein Widerstreit mit den Wertungen des Gesetzgebers ist nicht erkennbar.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die kindbedingten Steuervergünstigungen in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf Pflegekindschaftsverhältnisse ausgedehnt hat. Diese Erweiterung des begünstigten Personenkreises deutet auf eine bewusste und umfassende Regelung des steuerlichen Kindesbegriffs durch den Gesetzgeber hin. Indem der Gesetzgeber das „Scheinkindschaftsverhältnis“ in § 32 Abs. 1 EStG nicht aufgeführt hat, hat er sich bewusst für die Nichtbegünstigung der „Scheinväter“ entschieden. Typische Rechtsfolgen aus der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes können im Billigkeitswege nicht korrigiert werden. Das Gericht darf seine Wertungsentscheidungen nicht an die Stelle der des Gesetzgebers setzen. Es wäre Sache des Gesetzgebers, den Kreis der berechtigten Personen auszudehnen.
Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach den zivilrechtlichen Regeln einen Anspruch auf Rückerstattung des überzahlten Unterhalts gegenüber dem Kind, den leiblichen Vater und eventuell der Mutter inne hat und daher grundsätzlich kein Anlass für eine steuerliche Entlastung des Klägers besteht. Dem Kläger stand ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Kind gemäß § 812 BGB und ein Anspruch aus übergegangenem Recht gegenüber dem Vater des Kindes gemäß §§ 1615 b Abs. 2, 1615 d BGB a.F. bzw. gemäß §§ 1607 Abs. 3 Satz 2, 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. zu. Daneben besteht ggf. ein weiterer Anspruch gegenüber der Kindesmutter nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Würde allein die potenzielle Uneinbringlichkeit dieser Forderungen dazu führen, dass der Kläger im Billigkeitswege entlastet würde, würde lediglich das Risiko der Uneinbringlichkeit zivilrechtlicher Forderungen von dem Kläger auf die Allgemeinheit verlagert werden. Durch die Schaffung des § 1615 b Abs. 2 BGB a.F. bzw. des § 1607 Abs. 3 BGB n.F. hat der Gesetzgeber indes zum Ausdruck gebracht, dass der Ausgleich auf zivilrechtlichem Weg zu suchen ist.
Angesichts der Rückerstattungsansprüche des Klägers lässt sich ein Billigkeitserlass auch nicht mit Gleichheitserwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen. Unterhaltsverpflichtete leibliche Eltern haben keine Rückgriffsansprüche gegenüber Dritten und befinden sich damit rechtlich in einer nicht vergleichbaren Position.
---

Nach solchen Urteilen muß also eher daraufhin gearbeitet werden, daß ein genetischer Fingerabdruck grundsätzlich nach der Geburt erstellt wird. Somit wäre dann die rechtliche und die finanzielle Situation von vornherein geklärt.

Gruß - Christine


gesamter Thread:

 

powered by my little forum