Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Diese Schlawiner.....

Stefan G., Wednesday, 12.03.2003, 19:03 (vor 7735 Tagen) @ Daddeldu

Als Antwort auf: Re: Diese Schlawiner..... von Daddeldu am 12. März 2003 14:54:48:

Nein. Art. 12 a Abs. 1 GG stellt einfach eine Ausnahme zum allgemeinen Art. 3 Abs. 2 GG dar, eine speziellere Norm. Nach diesem einfachen Regel-Ausnahme-Prinzip sind alle unsere Gesetze aufgebaut. Z. B. Art 13 I GG: Die Wohnung ist unverletzlich. Art. 13 III GG: Zur Abwehr einer Gefahr darf aber doch abgehört werden.

Da wuerde ich auch wie Alex sagen: die Einschraenkung, wie sie in 12a vorgenommen wird, ist lediglich auf Maenner beschraenkt und damit willkuerlich, weil nicht begruendbar. In Deinem Beispiel ist die Einschraenkung sinnvoll, weil sie der Abwehr von Gefahren dient - sie gilt aber fuer Frauen und Maenner gleichermassen. So wie ich 12(2) verstanden habe, ist Zwangsarbeit schon erlaubt, aber nur in Form einer allgemeinen und fuer alle geltenden Dienstpflicht und auch das ist bei der Wehrpflicht nicht der Fall.

Gruss
Stefan


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