Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Diese Schlawiner.....

Daddeldu, Wednesday, 12.03.2003, 16:54 (vor 7736 Tagen) @ Alex

Als Antwort auf: Diese Schlawiner..... von Alex am 11. März 2003 22:39:08:

Hallo Alex!

Dadurch ist also prinzipiell JEDE staatlich befohlene Zwangsarbeit zulässig... nett!

Nach Art. 12 Abs. 3 GG ist Zwangsarbeit nur bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung zulässig. Daran dürften auch all die schönen Pläne für ein allgemeines Pflichtjahr scheitern.

Ich meine, so wie 73-1 im Augenblick praktiziert wird, enthält das GG ja ein Paradoxon zwischen 3-2,3 und 12a-1 sowie 73-1 in aktueller Praxis.
Dass sie als "ranggleich" gelten nutzt da wenig... entweder Hüh oder Hott... ein Paradoxon stellt es dar ... und wer will sowas denn in unserem sonst so hübschen GG haben?

Nein. Art. 12 a Abs. 1 GG stellt einfach eine Ausnahme zum allgemeinen Art. 3 Abs. 2 GG dar, eine speziellere Norm. Nach diesem einfachen Regel-Ausnahme-Prinzip sind alle unsere Gesetze aufgebaut. Z. B. Art 13 I GG: Die Wohnung ist unverletzlich. Art. 13 III GG: Zur Abwehr einer Gefahr darf aber doch abgehört werden.

ABER wie steht es mit Verfassungsbeschwerden gegen das GG? Geht sowas?
Was zusätzlich noch etwas ändern würde wäre eine konkrete Verfassungsbeschwerde, durch einen konkreten Fall (also nicht, wie es hier war, eine Nachfrage eines Gerichtes, bzw. Bemängelung der Praxis dort).

Auch das AG Düsseldorf hatte einen konkreten Fall, ein Strafverfahren wegen Dienstflucht. Da sagte es dann „ohne Dienstpflicht keine Dienstflucht“ und legte vor. Sog. Konkrete Normenkontrolle. Einfach so dürfen Gerichte nicht vorlegen.

Wenn aber ein Klaus Müller kommt und sagt ICH werde gegeüber Julchen Meyer benachteiligt, durch das GG, WEIL ich aufgrund meines Geschlechts verpflichtet werde und SIE nicht....

Dann sieht die Sache etwas anders aus, weil DIESE Frage das Verfassungsgericht zwar zu den selben § führt, …

Artikel! Es sind Artikel! *Haare rauf*

… aber trotzdem einen neuen Prüfungsgegenstand darstellen müsste, also einen, der nicht irgendwann schon ablehnend befunden wurde und somit unter erschwerten Bedingungen stattfinden muss.

Aber zu den Fragen hat das BVerfG trotzdem schon Stellung genommen. Also wieder erhöhte Anforderungen an die Begründung. Es müsste halt mal jemand eine VB erheben, die so gründlich sich mit allen rechtlichen Fragen auseinander setzt, dass die Richter nicht mehr aus können. Grenzt wohl an eine Doktorarbeit.

Ich denke schon, dass sich die Richter feige um die Frage zu drücken versuchen, weil es eine folgenreiche Entscheidung wäre, die Wehrpflicht abzuschaffen. Das BVerfG hat zwar schon manche Milliarden-DM-Entscheidung getroffen, aber dann lag die Sache den jeweiligen Richtern halt am Herzen.

Nette Grüße

Daddeldu


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