Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Urteil: Unterhaltspflicht: Wiederverheiratete Mutter muss Nebenjob annehmen

santana, Tuesday, 18.02.2003, 16:23 (vor 7741 Tagen) @ santana

Als Antwort auf: Re: Sexismus - Blödsinn von santana am 18. Februar 2003 13:49:45:

Bevor du fragst, hier der Link:

Und natürlich wird jeder Fall einzeln bewertet. Ein Fall, wo jemand einfach so die Arbeit niederlegt, oder auch noch dazu sagt, dass er keine Lust mehr hat, nur für den Unterhalt von Ex-Frau und Kindern zu arbeiten, wird sicher anders bewertet als ein Fall, wo jemand sich weiterbilden möchte.
Und das übrigens geschlechtsunabhängig.
Mir ist auch ein Urteil bekannt, wo eine Frau verpflichtet wurde, weiterhin Unterhalt für ihre Kinder aus erster Ehe zu zahlen, obwohl sie in ihrer zweiten Ehe schwanger geworden war und gerne jetzt Hausfrau und Mutter geworden wäre.
(also das Analogon zu jenem gern zitierten "Hausmann"-Urteil.
Glaubst du mir so, oder soll ich das auch nochmal raussuchen?

http://www.anwalt-suchservice.de/rechtsprechung/ehe_familie/53_1752.html

Koblenz (dpa/lrs) - Eine wiederverheiratete Mutter muss notfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen, um ihre beim Vater lebenden Kinder aus erster Ehe finanziell zu unterstützen. Dies entschied das Koblenzer Oberlandesgericht in einem veröffentlichten Beschluss.

Nach Auffassung der Richter gilt dies auch, wenn aus der neuen Ehe inzwischen ein weiteres Kind hervorgegangen ist und die Frau sich daher ihren Pflichten als Hausfrau und Mutter widmen möchte. Notfalls müsse der neue Ehemann sie im Haushalt so unterstützen, dass ihr eine Nebentätigkeit möglich sei, betonten die Richter (Az.: 13 WF 449/02). Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag einer wiederverheirateten Mutter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Die Frau wollte auf gerichtlichem Wege eine Herabsetzung ihrer monatlichen Unterhaltszahlungen an ihre beiden aus erster Ehe stammenden Kinder erreichen. Beide Kinder leben bei ihrem Vater. Für sie muss die Frau monatlich jeweils rund 166 Euro zahlen. Das OLG maß der Klage keine Erfolgsaussichten bei. Die Richter ließen insbesondere das Argument nicht gelten, sie könne wegen ihrer Pflichten gegenüber der neuen Familie den an sich geschuldeten Unterhalt nicht in voller Höhe aufbringen. Ihre Kinder aus erster Ehe hätte unterhaltsrechtlich den gleichen Rang wie ihr Kind aus zweiter Ehe, heißt es dazu in dem Beschluss.

mfg

santana

http://www.anwalt-suchservice.de/rechtsprechung/ehe_familie/53_1752.html


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