Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Im Grundgesetz gibt es nur - unmittelbare - Wahlen

Rainer ⌂, Wednesday, 22.04.2009, 11:40 (vor 6092 Tagen) @ Sophisticus

Hallo

Leider sind die Unterschiede zwischen den Parteien nicht gravierend. Es
müsste der Einfluss der Parteien zurückgedrängt werden durch
- Volksentscheide und
- Direktwahl der Kandidaten in den Wahlkreisen, also keine Listenplätze.

Eine Wahl über Listenplätze ist in unserem Grundgesetz nicht vorgesehen. Das es trotzdem gemacht wird, zeigt den Wert des Grundgesetzes.

Art. 28. Grundgesetz
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

Art. 38. Grundgesetz
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Rainer

--
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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo


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