Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Abgeordnetenwatch / Birgitt Bender antwortet

Donna Amaretta, Monday, 18.05.2009, 23:10 (vor 6066 Tagen) @ Christine

Wenn Du es besser weißt, dann erkläre doch, wie es vor sich geht, wenn
vermuteter Scheinvater und Mutter (und Kind) sich weigern.
Danke für Deine Aufklärung.

Gruß - Christine

[link=http://www.bmj.de/media/archive/1307.pdf#search="scheinvaterschaften"]Gesetzentwurf

der Bundesregierung zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der
Vaterschaft[/link]

Ich habe mir den Gesetzentwurf durchgelesen.

Seite 24
" Der Grundsatz der sekundären Darlegungslast greift bei der Partei, für die die Voraussetzungen vorliegen (Kläger oder Beklagter).
Er greift deshalb vorliegend zugunsten der anfechtungsberechtigten Behörde.
Sie muss nur die ihr bekannten und in zumutbarer Weise zu ermittelnden Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, vortragen. "

Die Behörde muß anscheinend Indizien zusammentragen,die den Verdacht begründen.
Es steht nirgends in dem Endlos-Text,das die anfechtungsberechtigte Behörde
auch berechtigt sei,einen Vaterschaftstest anzuordnen.
Sie müssen/dürfen im Rahmen ihrer Möglichkeiten prüfen,
ob die Familie tatsächlich wie eine Familie lebt,ob sich Scheinvater/Scheinmutter
um das Kind kümmern und/oder finanziell für es aufkommen.
Das ist die Lage,wie ich sie verstehe,in Normal-Deutsch übersetzt.
ich habe nach einmaligem Durchlesen nichts einen Test betreffend gefunden.
Vielleicht nochmal lesen(Stöhn...)

LG Donna Amaretta


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