Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Antwort: Einzelfälle und Alternativen

DFuiZ, Friday, 18.11.2011, 21:53 (vor 5151 Tagen) @ DFuiZ

Ich mache Ihnen überhaupt keine Vorwürfe! Jeder hat das Recht, die Dinge aus seiner Sicht zu sehen, und seine Überzeugung zu vertreten.

Wenn dem so wäre, hätten Sie mir nicht vorgeworfen, ich hätte meine Ansichten wegen "persönlicher Traumatisierung".

Sie zitieren jedoch häufig Einzelfälle, die auf Ihrer Linie liegen, und wollen diese generalisieren. Das entwertet Ihre Ansichten teilweise.

Ich zitiere überhaupt keine Einzelfälle. Schon die Erfahrungen mit dem Frauenhaus waren mehrere Fälle. Und ich kenne noch mehr Fälle, die ich nicht alle aufzählen kann.

Einigen wir uns auf "Vertrag nach § 1310 (1) BGB!

Wie kommen Sie auf § 1310? Die Eheliche Lebensgemeinschaft wird in § 1353 definiert als "auf Lebenszeit geschlossen". Und wo spielt das noch eine Rolle? Eben!

Auch unter dem alten Eherecht hatten Verwandte keinerlei Rechtsansprüche oder Pflichten!

Sie widerlegen, was ich nicht gesagt habe. Ich sprach von Rechten, nicht von Rechtsansprüchen!

Die Eltern bestimmen, ob und mit wem in der Verwandtschaft ihre Kinder Kontakt haben dürfen.

Auch das ist falsch. Heute bestimmt das allein die Mutter.
Damit haben deutsche Mütter eine totalitäre Machtposition, die männliche Familienoberhäupter nie besaßen.

... aber offenbar gibt es für Kitas einen Markt!

Auch das ist falsch. Gäbe es einen Markt, würde private Nachfrage zu privaten Angeboten führen.
Die flächendeckende Einführung staatlicher Kinderdepots hat nichts mit "Markt" zu tun, sondern mit dem Streben des Staates nach der Macht in den Familien, sprich dem privaten Lebensbereich der Bürger.

Natürlich akzeptiere ich das! Es zwingt Sie auch niemand das zu tun, aber lassen Sie anderen die Freiheit so zu leben.

Sie sind ganz schön hinterflachig, wissen Sie das?
Gerade in der vorhergehenden Mail haben Sie mich sehr arrogant aufgefordert, die Eherechtsreform von 1976 als "weise Entscheidung" klaglos hinzunehmen!
Ich hingegen habe in meinem Leben noch niemanden das Recht abgesprochen, so zu leben, wie er will.
Aber mir hat mir hat man ein Konkubinat unter dem Etikett Ehe verkauft. Das ist Betrug!
Dann hat der Staat sich noch an meiner Rentenanwartschaft vergriffen. Das ist Diebstahl.
Bei Lebensabschnittsartisten und Homosexuellen geht man sehr weitreichend auf deren Sonderwünsche ein. Nur denjenigen, die an Ehe und Familie festhalten schießt man ins Knie. Wo ist denn unsere Freiheit, die so vehement für sich einfordern?

Stimmt, aber der Anteil ausserehelicher Geburten nimmt ständig zu und liegt heute bei über 30%. Akzeptieren Sie diesen Fakt.

Auch falsch, die Zahl der Geburten geht absolut ständig zurück. Die Frauen der geburtenstarken Jahrgänge beenden gerade ihren fruchtbaren Lebensabschnitt. Jetzt geht es also noch wesentlich schneller bergab.

Der ist aber in Deutschland obligatorisch und rechtsetzend.

Seltsam, nicht wahr?

Der ist aber in Deutschland ebenfalls vorgeschrieben und bedeutet eine Beweiserleichterungsurkunde.

Warum? Bei der Ehe quäken Sie ja auch rum, der Ehevertrag wäre unerheblich. Seltsamerweise ziehen Sie sich bei anderen Dingen auf "Rechtsvorschriften" zurück. Ich behaupte - widerlegen Sie es, wenn Sie können -, dass man auch ohne Fahrzeugbrief und Grundbucheintrag glücklich sein kann. Wenn man auf den Trauschein verzichten kann, dann auch darauf.

Hier ist meine Original-Textpassage:
Bleiben die Kinder nach einer Trennung bei der Mutter, ist es angemessen,
wenn der Vater seinen Beitrag in Geld, die Mutter in Betreuungszeit leistet.

Die Rollenverteilung ist darin eindeutig vorgenommen.

Es gibt Vertragsbedingungen da müssen Zahlungen unabhängig von einer "Schuld" geleistet werden.

Wir sprechen von Ehe und § 1353 legt gegenseitige Verantwortung innerhalb (!) der ehelichen Gemeinschaft ist, nicht erst danach. Im Familienrecht ist es Rechtspraxis geworden, das nachehelich der für den Schaden aufkommen muss, der das bessere Einkommen hat. Es ist ein rechtsstaatliches Oxymoron in sich und der Hauptgrund, warum das gesamte Unterhaltsrecht rechtsethisch nicht begründbar ist.

Die Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" befasst sich nach neuen Urteilen auf diesem Gebiet stets mit der Rechtslage. Ich verfolge diese Artikel und weiss daher, daher, dass nur solche ganz einseitigen Verträge "zerrissen" werden. Das geschieht aber ebenfalls mit entsprechenden Verträgen ausserhalb des Eherechts!

Die 'zeitliche Begrenzung' ist ein Kann-Prinzip und erfolgt nur, wenn keine 'ehebedingten Nachteile' (mehr) vorliegen und bei der Definition von 'Nachteilen' sind die Richter(innen) sehr großzügig. Unterhaltsausschlüsse in Eheverträgen werden überdies sämtlich als sittenwidrig verworfen.
Auf Eheverträge haben sich schon viele verlassen und erlebten ein blaues Wunder! Das ist leider Realität.

Zu 1:
Tue ich auch gar nicht, vertrete nur meine Meinung!

Das tun Sie sehr wohl!
"... die Eherechtsreform von 1976, die Sie ebenfalls als weise Entscheidung klaglos hinnehmen sollten!"

Zu 2:
Bitte akzeptieren Sie (genau wie ich Ihre Einstellung akzeptiere), dass es für mich beim Scheitern einer Ehe keine "Schuld" gibt (sieht man von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug ab, die auch ausserhalb einer Ehe strafbar sind), sondern nur "Zerrüttung"! Auch wenn Sie das als "juristische Finte" betrachten, ist es für mich die richtige Beschreibung. Bitte akzeptieren Sie diese persönliche Ansicht!

Sie können auch behaupten, der Himmel sei grün und bitten, dass man dies als "Ihre persönliche Ansicht" akzetiere.
Nur, es geht hier gar nicth um Meinung, sondern um Rechtsrealität. Um die moralische Bewertung des Scheiterns einer Ehe ging es zu keiner Zeit. Es ging darum, dass es als legitime Grundlage für Entschädigung (Unterhalt) Schuld nachgewiesen werden. Ohne Schuld, kein Unterhalt. So einfach ist es. Alles andere ist Rechtsbeugung, Diebstahl und Betrug.

Ihnen ist offenbar noch nicht aufgegangen, dass Justiz immer rückwärts gewandt arbeitet?!??
Das Sorgerecht bezieht sich auf die Zukunft der Kinder; es wird nicht rückwirkend entschieden. Hier schreiben Sie, mit Verlaub, grossen Unsinn!

Sie reden ohne Wissen. Die ganze Justiz ist strukturell aufgebaut, Sachverhalten aus der Vergangenheit zu bewerten und zu beurteilen.
Richter können die Zukunft von Kindern gar nicht beurteilen und sind gar nicht dazu befugt.

Sie sollten sich minimale Kenntnise über Richter und Gutachter in Sorgerechtsverfahren aneignen, bevor Sie versuchen uns zu belehren.
Justiz und Richter sind denkbar ungeeignet, die "Zukunft von Kindern" sicherzustellen. Lesen Sie dazu die Beiträge von Herrn Jopt.

Das ist Vorsatz und Sie sind schadensersatzpflichtig.

Irrelevant! Wenn eine Ehefrau die Ehe vorsätzlich beendet, muss ihr Exehegatte trotzdem Unterhalt bezahlen. Auf den Vorsatz kann er sich nicht berufen.
Auch verschleppen Frauen Kinder ins Frauenhaus und betreiben vorsätzlich Kindesentziehung und Vater-Kind-Entfremdung.

Das mit Vorsatz und Schadenspflicht können Sie also knicken.
Mit dem Scheidungsrecht von 1977 wurde die staatliche organisierte Verantwortungslosigkeit eingeführt.

Für den Staat ist ein Vertrag nach §1310(1) vorteilhaft, um die Menschen disziplinieren zu können.

Auch falsch!
1. hat der Staat in Ehe und Familie nichts zu melden und
2. wird der Bürger durch Vereinzelung erst disziplinierbar.

Die Rahmenbedingungen solcher Verträge geben jedoch den Vertragspartnern, Frauen wie Männern, einen Hebel sich gegenseitig auszunutzen. Daher verzichten viele auf den Trauschein, aber für Sie ist das ja keine Alternative.

Was ist denn daran alternativ? Und welche Probleme werden dadurch gelöst?
Lesen Sie mehr zum Thema und dringen Sie tiefer in die Problematik ein, dann wird Ihnen wohlmöglich einiges klarer.
Sie scheinen mir noch sehr in Illusionen verhaftet zu sein.

Mit freundlichen Grüssen,
Unterschrift

PS:
Mal abgesehen davon, dass ich von Rechten sprach und nicht Rechtsansprüchen,
hilft ein Blick in altes Eherecht:

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794

Zweyter Theil

Erster Titel. Von der Ehe. (§§. 1-1131)

... | Von den Rechten und Pflichten der Eheleute, in Beziehung auf ihre Personen | ... | Von den rechtlichen Folgen des unehelichen Beyschlafes

Zweyter Titel. Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder. (§§. 1-773)

Von ehelichen Kindern | Von den Rechten und Pflichten der Aeltern und der aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugten Kinder, so lange die letztern unter väterlicher Gewalt stehn | Von dem eigenthümlichen Vermögen der Kinder | Von Aufhebung der väterlichen Gewalt | Von der Erbfolge der Kinder und andrer Verwandten in absteigender Linie | Von der Erbfolge der Aeltern und andrer Verwandten in aufsteigender Linie | Von der Pupillar-Substitution | Von den Kindern aus einer Ehe zur linken Hand | Von den aus unehelichem Beyschlafe erzeugten Kindern | Von der Annahme an Kindesstatt | Von der Einkindschaft | Von Pflegekindern

Dritter Titel. Von den Rechten und Pflichten der übrigen Mitglieder einer Familie. (§§. 1-53)

http://ra.smixx.de/Links_F-R/PrALR/pralr.html


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