Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Alternativen

Mirko, Tuesday, 15.06.2010, 23:20 (vor 5686 Tagen) @ IM Rosenbaum


Punkt b) funktioniert nicht, da,
wenn auf "grundsätzlich" ausgelegt, nicht der Verhältnismäßigkeit
entspricht. Es kann schließlich tatsächlich notwendig sein, dass der eine
Partner realistische Gründe hat, die Ehe zu fliehen

Okay, mit Ausnahmeregelungen selbstverständlich. Hätte ich dazu schreiben sollen.

Solange die Auslegungsfreiheit der Richter, das Richterrecht,
nicht eingegrenzt wird, der Gesetzestext an den entscheidenden Stellen des
BGB, bringt eine entsprechende Schutzklausel im Ehevertrag rein gar nichts.

Alle drei Punkte (wobei der Dritte eine private Regelung darstellt) unter der Voraussetzung, das Legislative und Judikative nicht einseitig Partei für die Frau ergreifen.

--
Wer gegen Monster kämpft, muss achtgeben, nicht selbst zum Monster zu werden - Nietzsche


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