Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Alternativen

IM Rosenbaum, Tuesday, 15.06.2010, 23:14 (vor 5687 Tagen) @ Mirko

a.) Wiedereinführung Schuldprinzip
b.) Die Kinder bleiben grundsätzlich bei dem, der die Ehe _nicht_
aufkündigt.
c.) nicht heiraten, aber Sorgerechtseinverständnis durch die Frau
unterzeichnen lassen.

Da a) bedingt, dass der Rechtsstaat im Scheidungsrecht wieder funktioniert, erübrigen sich die b) und c). Die Sache muss juristisch geregelt werden und somit kann im Zuge der Wiedereinführung des Schuldprinzips auch gleich die Sorge so geregelt werden, dass kein Elternteil vom Umgang ausgeschlossen wird. Punkt b) funktioniert nicht, da, wenn auf "grundsätzlich" ausgelegt, nicht der Verhältnismäßigkeit entspricht. Es kann schließlich tatsächlich notwendig sein, dass der eine Partner realistische Gründe hat, die Ehe zu fliehen oder aber, dass wie in früheren Zeiten in Deutschland oder heute noch, z. Bsp. in Japan, einer von beiden die Schuld der Scheidung übernimmt, um die Formalitäten abzukürzen. Wer Georg Friedenberger "Die Rechter der Frauen - Narrenfreiheit für das weibliche Geschlecht" gelesen hat, weiß was ich meine. Bei c) gilt ähnliches. Solange die Auslegungsfreiheit der Richter, das Richterrecht, nicht eingegrenzt wird, der Gesetzestext an den entscheidenden Stellen des BGB, bringt eine entsprechende Schutzklausel im Ehevertrag rein gar nichts.


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