Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten

Mus Lim ⌂, Saturday, 02.01.2010, 16:37 (vor 5842 Tagen) @ wisch-und-weg

Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
(Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz)
Vom 13. Oktober 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 955
Ausgabe im Zusammenhang

§ 4
Wählerinnen- und Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand erstellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten (Wählerinnenverzeichnis).

§ 7
Wahlvorschläge, Einrichtungsfrist und Inhalt

(1) Zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten können die wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. ...

(2) ...

(3) Jeder Wahlvorschlag, mit dem jeweils eine Bewerberin als Gleichstellungsbeauftragte vorgeschlagen werden kann, muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. ...

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