Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Gleichstellungsbeauftragte bei Forschungseinrichtungen (Beispiel UFZ Leipzig-Halle GmbH)

Mus Lim ⌂, Saturday, 02.01.2010, 16:27 (vor 5842 Tagen) @ wisch-und-weg

Wahlordnung
für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten im UFZ-Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH (UFZ)

Präambel
Zur Umsetzung der Grundzüge des Bundesgleichstellungsgesetzes hat das UFZ die Vereinbarung zur Förderung der Chancengleichheit im UFZ - im Folgenden Vereinbarung Chancengleichheit genannt - abgeschlossen. Zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern wird im UFZ eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt und von der Geschäftsführung bestellt.
Hierzu erlässt die Geschäftsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 der Vereinbarung Chancengleichheit diese Wahlordnung.

[Mus Lim: Zur Wahrung der Chancengleichheit wird eine Wahlordnung erlassen, die Männer diskriminierend ausschließt von der Gleichstellung. *prust*]


§ 2
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle weiblichen Beschäftigten des UFZ.

§ 3
Wählbarkeit

(1) Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten sowie ihrer Stellvertreterin (passives Wahlrecht) sind alle volljährigen weiblichen Beschäftigten des UFZ.

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