Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 1 - 20.06.2001 - 20.05.2006

67114 Postings in 8047 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-)))

XRay, Friday, 15.07.2005, 22:03 (vor 7451 Tagen) @ Altschneider

Als Antwort auf: Re: DAS ist ja besser als Verhütung ... :-))) von Altschneider am 15. Juli 2005 09:16:

Da kann ordentlich was zusammen kommen, wenn das Kind mit 25 von
seiner Mutter erfährt, daß du ihr Pappa bist und eine
Anfechtung betreibt.... ohoh.. kauf dir lieber Kondome.

Soweit ich das weiß, beträgt die Reklamationszeit bei Kindern 2 Jahre. Danach besteht keine Möglichkeit mehr, Unterhaltsansprüche abzuwehren oder zu verlagern.
Hat auch den Sinn, das Kindesunterschiebung, die ja strafbewehrt ist, nach 2 Jahren verjährt.
Kein Wunder, dass diese Strategie so beliebt ist. Kondome kann man ja trotzdem kaufen.
Altschneider

----------

extra für dich
zur Anfechtung der Vaterschaft

Zitat aus Handbuch Sorgerecht,1998,Heyne Verlag:

"Aus Gründen der Statusklarheit und Rechtssicherheit besteht für alle
Berechtigten eine Frist von zwei Jahren für das Anfechtungsrecht.
Die Frist zählt AB DEM ZEITPUNKT, zu dem UMSTÄNDE BEKANNT wurden,
die gegen die Vaterschaft sprechen (§1600 b Absatz I BGB). Hat der
gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft
nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind dies NACHHOLEN, sobald
es volljährig ist. Die Frist beginnt dann erneut zu laufen, und zwar
ebenfalls AB DEM ZEITPUNKT, zu dem DAS KIND von den gegen die Vaterschaft
sprechenden Umständen ERFÄHRT. (§1600 b Absatz I BGB)"

Ende Zitat.

Um Fragen vorzubeugen:

Berechtigte in diesem Zusammenhang sind
- die Mutter
- das Kind (gesetzlich in der Regel wiederum durch die Mutter vertreten)
- der "Scheinvater" (also Ehemann der Mutter, für den die Vaterschaftsvermutung glat)

Der LEIBLICHE VATER hat kein Recht auf Anfechtung einer Scheinvaterschaft.

==========
Heisst unter dem Strich:
Im Prinzip beträgt die Frist für eine Vaterschaftsanfechtung 2 Jahre, aber nicht - wie du offenbar glaubst - ab Geburt des Kindes, sondern ab
dem Zeitpunkt wo der Schwindel auffliegt, also vielleicht auch erst nach 5, 10, 20 Jahren.

Und ich fänds unlogisch, wenn der Schwindel, nur weil er mehr als
2 Jahre nicht aufgeflogen ist, nicht zur Rückforderung von
geleistetem Unterhalt berechtigen würde.


gesamter Thread:

 

powered by my little forum