Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: zu PKH = Ergänzung

XRay, Thursday, 08.01.2004, 01:27 (vor 8065 Tagen) @ XRay

Als Antwort auf: Re: zu PKH von XRay am 07. Januar 2004 23:09:53:

PKH:
Dahinter verbirgt sich der Begriff der Prozeßkostenhilfe, der in §§ 114 ff. ZPO geregelt ist. PKH kann bei Gericht beantragt werden. Sie wird bewilligt, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,

nicht mutwillig erscheint und die beantragende Partei, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Antragstellung erfolgt durch Ausfüllen eines Formblattes, das ihr Anwalt in der Regel vorliegen haben wird. Sofern PKH bewilligt wird, übernimmt die Staatskasse die Kosten für das Gericht, den Sachverständigen, der evtl. benötigt wird und den eigenen Anwalt. Oftmals wird aus der Kostenübernahme eine Stundung der angefallenen Kosten. Der Antrag erfordert eine Erklärung der Partei über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, wie Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, welche durch entsprechende Belege zu beweisen sind. Dem Gegner werden die Unterlagen nur dann zur Kenntnis gebracht, wenn der PKH Beantragende seine vorherige Zustimmung erteilt hat.


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