Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Keine Gleichheit im Unrecht

Beelzebub, Thursday, 07.09.2006, 03:21 (vor 7031 Tagen) @ Nihilator
bearbeitet von Beelzebub, Thursday, 07.09.2006, 03:27

Unterstellt, der in dem Artikel beschriebene Sachverhalt trifft zu, dann
ist das Urteil völlig in Ordnung.

Sehe ich nicht so. Wenn die Staatsanwaltschaft selbst von "Gewaltrausch"
redet, kommt versuchter Mord ja wohl nicht in Betracht.

Das Gericht jedenfalls hat den Täter für voll schuldfähig befunden. Und wäre er's nicht gewesen, hätte er zwar m.E. nicht unbedingt in den Knast gehört, dafür aber in eine geschlossene und gesicherte Einrichtung - auf Lebenszeit!

Das wäre IMHO Affekt und somit versuchter Totschlag, zumindest nach
deutschem Recht. Das österreichische Strafrecht faßt den Mord zwar weiter > als das deutsche, kennt aber Affekt und Totschlag ebenfalls.


Das deutsche Strafrecht ist, insbesondere was Mord & Totschlag betrifft, auch dringend reformbedürftig.

Nur zum Vergleich: der Berliner S-Bahn-"Schubser" bekam 2 Jahre 6 Monate.

Das war aber soweit ich weiß in Hamburg. Aber egal, unangemessen mild war's in jedem Fall. Ich mag ja für Dich ein "Linker" sein, aber was die strafrechtliche Ahndung von Gewaltkriminalität betrifft, bin ich ein absoluter Hardliner. Wohlgemerkt: Gewaltkriminalität, nicht aber Vermögensdelikte, denn Vermögensschäden sind ersetzbar, Körperschäden oft nicht. Ginge es nach mir, würde das Strafmass für derartige Gewalttaten bei 20 Jahren überhaupt erst anfangen und auch das nur, wenn das Opfer keinen bleibenden Körperschaden hat. Hat das Opfer einen unheilbaren lebenslangen Körperschaden, so ist lebenslange Haft für den Täter das einzig angemessene, und zwar ohne jede Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung.

Aber zehn Jahre ist ein Strafmaß für vollendete oder kalt geplante
unvollendete Tötungsdelikte. Oder nicht?

Nach deutschem Recht kommt es bei Tötungsdelikten nicht auf "kalte Planung" an. Maßgeblich für den Unterschied zwischen Totschlag (Strafmaß mindestens 5 Jahre) und Mord (Strafmaß: "lebenslang", was aber nie vollständig abgesessen wird) sind die Motive des Täters ("niedrige Beweggründe") oder die Art der Tatbegehung ("Heimtückisch, grausam oder gemeingefährlich").

Und ein Versuch kann milder bestraft werden, muss aber nicht.

Was mich betrifft, so ist zur angemessenen Ahndung der vorsätzlichen Tötung von Menschen der Einsatz eines soliden Gerüstes mit einem Strick dran nicht unbedingt das verkehrteste.

Gruß

Beelzebub

--
"Ihre Meinung ist widerlich. Aber ich werde, wenn es sein muß, bis zum letzten Atemzug dafür kämpfen, dass Sie sie frei und offen sagen dürfen." (Voltaire)

Ich denke, also bin ich kein Christ. (K. Deschner)


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