Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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So'ne und solche Mütter

Odin, Tuesday, 14.09.2004, 01:29 (vor 7815 Tagen)

So'ne und solche Mütter
Von Esther Caspary

12. September 2004 Ab dem Januar 2005 wird ein neuer Wind in diesem Land wehen, Hartz IV sei Dank. Wer zumutbare Arbeit nicht annimmt, dem wird die staatliche Unterstützung gestrichen. Dies betrifft auch Mütter mit Kindern. Zumutbar ist einer Mutter die Aufnahme einer Arbeit allerdings nur, wenn dadurch die Erziehung des Kindes nicht gefährdet ist. Das soll in der Regel der Fall sein, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und seine Betreuung durch Dritte sichergestellt ist.

Wie stark der Wind für Mütter weht, hängt allerdings entscheidend davon ab, von wem die Mutter Geld will - vom Staat oder vom Vater des Kindes - und ob sie schlau genug war, den Vater ihres Kindes zu heiraten, bevor sie mit monetären Wünschen an ihn herantritt, um sich ausschließlich um ihr Kind kümmern zu können.

Geschiedene können länger beim Kind bleiben

Will die Mutter Geld vom Vater ihres Kindes und ist sie mit ihm nicht verheiratet, kann sie zumeist nur während der ersten drei Lebensjahre des Kindes Unterhalt verlangen. Die nichtverheiratete Mutter muß also wohl oder übel arbeiten, sobald ihr Kind drei Jahre alt ist. War die Mutter dagegen mit dem Vater ihres Kindes verheiratet, kann sie von ihm so lange Unterhalt verlangen, wie von ihr wegen der Erziehungsaufgabe eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das ist, so die Gerichte, nie der Fall, bevor das Kind die zweite Schulklasse beendet hat. Auch dann ist die Mutter aber nur verpflichtet, sich um eine Halbtagsbeschäftigung zu bemühen. Ein Vollzeitjob kommt erst in Betracht, wenn das Kind älter als 15 ist.

Ist das gerecht? Warum ist es der Bezieherin von Arbeitslosengeld II und der unverheirateten Mutter zumutbar zu arbeiten, sobald ihr Kind das dritte Lebensjahr beendet hat, der geschiedenen dagegen nicht? Kinder von nichtverheirateten Müttern und Bezieherinnen von ALG II sind genauso betreuungsbedürftig wie andere. Es scheint also, daß es in Wahrheit um die Privilegierung der Ehe geht. Die ist aber mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, denn danach sollen geschiedene Ehegatten für ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst verantwortlich sein.

Eine Angleichung tut not

Es gibt also so'ne und solche Mütter. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist das sicher nicht gerecht. Eine Angleichung tut not. Aber in welche Richtung? Nimmt man das Motto von Hartz IV, "Fördern und Fordern", ernst, wird man sich dafür entscheiden müssen, auch geschiedenen Müttern Erwerbstätigkeit zuzumuten, sobald ihr Kind drei Jahre alt ist. Dafür spricht auch, daß diejenigen Mütter, die die Privilegien der bisherigen Rechtsprechung voll ausschöpfen, oft keine echte Chance mehr am Arbeitsmarkt haben, wenn sie sich endlich um eine Vollzeitbeschäftigung bemühen müssen. Sie werden dauerhaft am Unterhaltstropf hängen oder auf Sozialleistungen des Staates angewiesen sein.

Dies liegt weder im Interesse der betroffenen Frauen noch in dem des Staates. Und ob eine Mutter ohne eigenes Einkommen und eigene Altersvorsorge besser für ihr Kind ist als eine arbeitende Mutter, wird sich spätestens dann erweisen, wenn sie mangels eigener Absicherung im Alter selbst von ihren Kindern Unterhalt verlangen muß. Spätestens dann dreht sich der Wind und weht den einstmals so behüteten Kindern ins Gesicht.

Text: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 12.09.2004, Nr. 37 / Seite 72


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