Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Rechtliche Beurteilung der Beschneidung von Jungenn

phaidros52 @, Sunday, 05.07.2009, 14:03 (vor 6019 Tagen) @ Beschneider

Siehe hier

http://www.intaktiv-online.de/sexuelle-selbstbestimmung/sexuelle-selbstbestimmung/phimose-krankheit-oder-lizenz-zum-g...

Eine glasklare und zweifelsfreie Lösung dieses juristischen und ethischen Dilemmas lieferten im Sommer 2008 der Kriminologe H. Putzke (Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft, Juristische Fakultät, Ruhr-Universität Bochum) sowie die Kinderärzte M. Stehr und H.–G. Dietz (beide Kinderchirurgische Klinik, Dr. von Haunersches Kinderspital, Ludwig-Maximilians-Universität München).

„Eine Phimosenbehandlung mit Salbe ist in bis zu 95% der Fälle erfolgreich.“
„Kann ein Eingriff vermieden werden, wenn der mit ihm bezweckte Erfolg auch anderweitig, mit weniger intensiven Maßnahmen erreicht werden kann, dann liegt der intensivere Eingriff nicht im Kindeswohl.“
„Mithin verletzt eine Zirkumzision nicht nur die körperliche Unversehrtheit, sondern stellt zudem eine unangemessene und üble Behandlung dar. Damit ist eine körperliche Misshandlung zu bejahen und also der Tatbestand des § 223 Absatz 1 StGB erfüllt. Zudem ist das Tatbestandsmerkmal der Gesundheitsschädigung gegeben, weil ein vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichender (also krankhafter) Zustand hervorgerufen wird.“
„Ein Arzt, der an einem minderjährigen und nicht einsichtsfähigen Jungen eine medizinisch nicht notwendige Zirkumzision vornimmt, macht sich nach § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, selbst wenn die Inhaber der Personensorge in den Eingriff einwilligen. Mangels Dispositionsbefugnis über das beeinträchtigte Rechtsgut (die körperliche Unversehrtheit des Kindes) ist diese Einwilligung nämlich unwirksam.“
Liegt eine Straftat nach § 223 StGB vor, „ist zugleich ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Absatz 2, 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegeben.“

Mit anderen Worten: Das elterliche Recht der Personensorge über ein minderjähriges Kind beinhaltet NICHT die Zustimmung in einen Eingriff, der die körperliche Unversehrtheit des Kindes auf Dauer beeinträchtigt, wenn dafür kein absolut dringender medizinischer Grund vorliegt!

Ph.


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