Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Allgemeiner Rechtsschutz nur für weibliche Opfer ?

Zottel, Sunday, 05.07.2009, 05:22 (vor 6019 Tagen) @ Beschneider

Wie ist aber das zu verstehen:

Unter die beschriebene Strafdrohung des § 226 fällt eine
Körperverletzung im Sinne von § 223f., wenn sie zur Folge hat, dass die
verletzte Person die weiblichen Genitalien teilweise oder ganz verliert
oder diese auf andere Art verstümmelt werden.
Damit sollen alle in der Praxis vorkommenden Fälle der
Genitalverstümmelung erfasst werden, wie sie auch von der
Weltgesundheitsorganisation klassifiziert wurde.

Nochmal: "Damit sollen alle in der Praxis vorkommenden Fälle..."

Heißt das nicht: Die männlichen Fälle kommen - in der Theorie, ja - in
der Praxis
gar nicht vor?

Da mache man sich einen Reim drauf!

In §226 wird geregelt:

1 Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit
2 Verlust oder Unbrauchbarkeit eines Körperteils
3 teilweiser oder ganzer Verlust weiblicher Genitalien
4 erhebliche Entstellung

Die Ziffer 3 wurde neu eingefügt. Durch die anderen Ziffern wäre Genitalverstümmelung ja eigentlcih schon abgedeckt. Also zunächst eine sinnlose Doppelformulierung. ABER - in §§ 5 und 78b wurden Verweise auf §226 Ziffer 3 eingefügt:

§5 regelt die Strafbarkeit von im Ausland begangene Taten
§78b regelt das Aussetzen von Verjährungsfristen.

Da explizit auf Ziffer 3 verwiesen wird, gelten §§5 und 78b also nur im Falle "weiblicher" Genitalverstümmelung. Für Männer gibt es also nach wie vor den "Standard-Schutz" und für Frauen den erweiterten "Premium-Schutz" (vorausgesetzt ich hab das richtig interpretiert)

Ich frage mich Folgendes:
Angenommen ein Täter wird nach diesem neuen Gesetz verurteilt, und das nur durch §5 oder §78b. Wenn nun das Verfassungsgericht das Gesetz für nichtig erklärt - muss dann das Urteil gegen den Täter rückgängig gemacht werden ???


gesamter Thread:

 

powered by my little forum