Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Vermögensaufteilung soll gerechter werden

Maesi, Tuesday, 26.08.2008, 23:19 (vor 6327 Tagen) @ Michel

Hallo Michel

Du scheinst dich auszukennen. Wie ist es wenn, man Imobielien und
Unternehmensteile in Sicherheit bringt, indem man sie z.B den Eltern
überträgt. Sollte dies vor oder während der Ehe Geschehen oder ist das noch
während der Scheidung möglich?

Hab Dein Posting erst heute gesehen, deshalb die verspaetete Antwort.

Ich kenne mich nicht besonders gut im Ehe- und Scheidungsrecht aus, schon gar nicht im deutschen. Ein Jurist wird Dir wohl wesentlich fundiertere Auskunft erteilen koennen. Aber aus Sicht der Logik wuerde ich sagen, dass solche Aktivitaeten vor der Eheschliessung erfolgen sollten, da sie dadurch dem langen Arm des Scheidungsgesetzgebers am ehesten entzogen sind. Waehrend der Scheidung (also nach Zustellung des Scheidungsantrags) Vermoegenswerte beiseitezuschaffen, ist IMHO wenig wirkungsvoll, denn in die Verteilungsmasse kommen sie trotzdem noch rein. Allenfalls koennte man dadurch erreichen, dass man dadurch nicht gezwungen wird diese Vermoegenswerte zur Begleichung von Unterhalts-, Anwalts-, Gerichts- und sonstiger Scheidungsfolgenkosten unter ihrem Wert zu veraeussern, weil man sie ja gar nicht mehr veraeussern kann. Was Richter zu solchen schlaumeierischen Winkelzuegen zwecks kuenstlicher Erlangung des Armutsstatus sagen, weiss ich nicht genau. Vielleicht koennen Ueberschreibungen annulliert werden und man muss dann die beiseitegeschafften Vermoegenswerte trotzdem zu Dumpingpreisen verkaufen.

Ich moechte nochmals betonen, dass das keine Rechtsberatung darstellt sondern einfach die unmassgebliche Meinung eines juristischen Laien ist.

Die sicherste Methode, juristischer Abzockerei zu entgehen, ist allerdings noch immer gar nicht erst juristische Rechtsverhaeltnisse mit Abzockpotential einzugehen. Im Klartext: wer Sch*ss davor hat, von seiner Ehefrau in spe ausgenommen zu werden, sollte erstens keine Kinder zeugen und zweitens nicht heiraten. Man(n) sollte sich die Freundin also genau ansehen, bevor man ihr das Jawort gibt oder schwaengert. Ein nur schwer zu befolgender Ratschlag, ich weiss. Aber einer, der sich zu befolgen lohnt. Labile, leicht beeinflussbare (und deswegen mit Unterhaltsvorteilen leicht zur Scheidung verfuehrbare) Frauen fallen dann sofort aus dem Ehetauglichkeitsraster heraus; ebenso diejenigen Frauen, die keinerlei Skrupel haben jemanden in die Pfanne zu hauen, wenn ihnen das Vorteile bringt.

Allerdings sind Politiker und Advokaten recht geschickt darin, kuenstliche Rechtsansprueche zu konstruieren. Gut moeglich, dass irgendwann das blosse voruebergehende Zusammenleben mit einer Frau juristisch als Partnerschaft definiert wird, welche weitgehende gegenseitige unterhaltsrechtliche Ansprueche generiert. Unter dem Label 'Gleichstellung von unehelichen und ehelichen Kindern bzw. Partnerschaften' wird jetzt schon juristisch darauf hingearbeitet, dass irgendwann das Ehe- und Scheidungsrecht sowie das Unterhaltsrecht faktisch auf alle Partnerschaften ausgedehnt werden wird, so lose sie auch sein moegen.


Gruss

Maesi


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