Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Vermögensaufteilung soll gerechter werden

roger, Tuesday, 19.08.2008, 23:34 (vor 6334 Tagen)

Scheidungen sind oft bitter, die Aufteilung des Vermögens strittig. Die Große Koalition will nun verhindern, dass dabei nach dem Scheidungsantrag noch zu Lasten eines Partners manipuliert wird. (gemeint ist natürlich Partnerin – d. Verf.)

„Berlin - Da inzwischen etwa jede dritte Ehe in Deutschland geschieden werde, sei es sinnvoll, die Schwachstellen des ehelichen Güterrechts zu beheben, sagte Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) in Berlin. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll am Mittwoch vom Kabinett beraten werden.

Die Aufteilung des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens erfolge dabei weiterhin zu gleichen Teilen, sagte Zypries. "An diesem Grundsatz halten wir fest." Künftig sollen aber kurzfristige Manipulationen des Vermögens zulasten eines Partners verhindert werden, so dass der andere Partner tatsächlich den ihm zustehenden Ausgleich bekomme. Es gelte künftig die Vermögenssituation am Tag des Scheidungsantrags und nicht erst die am Tag der Scheidung, erläuterte die Ministerin.“ Weiter:

Das Frau Zypries die Idee zu diesem Gesetzentwurf in einem plötzlichen Anfall von Androphilie gekommen ist, wird kaum jemand – erst recht kein Mann – vermuten. Und richtig:

„Die Reform werde wahrscheinlich mehr den Ehefrauen nutzen, da diese in der Regel wirtschaftlich schwächer dastünden, sagte die SPD-Politikerin. "Sie helfen zum Beispiel oft beim Schuldenabbau des Mannes", sagte sie.“

Die Richtung ist klar: Es wird noch mehr Misstrauen in die Ehe getragen, und da es in der Regel die Männer sind, die für die Basis der wirtschaftlichen Versorgung der Ehegemeinschaft sorgen, dürften sie es auch sein, die die Erpressten sind. Es gilt nur den taktisch günstigsten Zeitpunkt für das Scheidungsbegehren zu finden – am besten mit Hilfe einer darauf spezialisierten Anwältin.

So wird aus einem objektiven ein relativer Zugewinnausgleich.

Gütertrennung - roger

fight sexism – fuck 12a GG


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