Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen
Hallo Stranger
Es geschehen noch Zeichen und Wunder. Das absolute Mutterprivileg den
Vater zu benennen und ihn hernach beliebig auszubeuten wankt.
Das sehe ich nicht so. Denn die entscheidende Passage ist m.M. nach eine
ganz andere:"Bei der im vorliegenden Fall gebotenen Interessenabwägung ist weiter
zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin im Verfahren vor dem Amtsgericht,
das die Sache anschließend an das Landgericht verwiesen hat, persönlich
angehört worden ist (Sitzungsprotokoll vom 17.9.2003 - GA 19) und sie
sodann gegen das aufgrund ihres Nichterscheinens im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht ergangene Versäumnisurteil keinen Einspruch
eingelegt hat. Auch gegen den die Zwangsmittel anordnenden Beschluss vom
10. November 2005, der ihr am 17. November 2005 zugestellt worden ist, hat
sie kein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat lediglich mit Schreiben vom 22.
März 2006 geltend gemacht, sie erkenne das im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Amtsgericht eingeholte
Sachverständigengutachten nicht an, weil es zu diesem Verfahren nur dadurch
gekommen sei, dass der Gläubiger zuvor eine Speichelprobe des Kindes ohne
dessen und ohne ihre Zustimmung eingeholt und diese (außergerichtlich) habe
untersuchen lassen. Einwendungen gegen das im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Gericht eingeholte
Abstammungsgutachten als solches bringt sie nicht vor. Die Entscheidung
des Amtsgerichts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist von der
Schuldnerin als gesetzlicher Vertreterin ihres Kindes auch nicht mit
Rechtsmitteln angegriffen worden. Gründe, die eine etwaige
Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) rechtfertigen
könnten, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen."
{Abschnitt 18, Seite 9-10)Im Klartext: Die Mutter hat sich juristisch höchst ungeschickt
angestellt.
Sie hätte zunächst gegen die Zulassung der Vaterschaftsanfechtung vorgehen
müssen. Begründung: es liegen keine (zulässigen) Gründe für Zweifel an der
Vaterschaft vor, schließlich ist der selbstbestimmte Vaterschaftstest des
Scheinvaters eben nicht zulässig. Fälle in denen so entschieden wurde,
hatten wir ja schon zu Genüge.
Wäre dieser Ansatz gescheitert, hätte sie gegen das Urteil des
Amtsgerichtes mit exakt dieser Begründung vorgehen müssen.Wenn ich raten sollte, dann tippe ich darauf, dass der Scheinvater heute
noch zahlen würde, wenn sich die Mutter nicht derart ungeschickt angestellt
hätte.Also: wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen die Vaterschaft vorliegt, dann
greift dieses BGH-Urteil. Aber dass die Vaterschaft rechtskräftig
angefochten werden konnte, das war ein reiner Glücksfall für den
Scheinvater.
Besten Dank fuer den Hinweis. Offensichtlich sind die von mir zitierten Passagen belanglos und dienen bloss der Verwirrung. Da ist doch beinahe mein tiefes Misstrauen in die Justiz etwas erschuettert worden. Aber jetzt ist alles wieder in Butter, wer Juristen und Politikern traut ist selber schuld.
Meine Tips an die freiwilligen und unfreiwilligen Vaeter, an jene Maenner, die nicht Vaeter sein wollen und jene, die es gerne waeren aendern sich dadurch natuerlich nicht, im Gegenteil. Und meine Ueberzeugung, dass der Staat in Privatbelangen keinerlei Regulationsmacht haben soll (weder juristische noch wirtschaftliche) war davon ebenfalls unberuehrt.
Gruss
Maesi
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Andreas,
07.08.2008, 16:56
- BGH-Beschluss - Christine, 07.08.2008, 17:27
- Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen -
Provokat,
08.08.2008, 00:42
- Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen -
Coco,
08.08.2008, 12:54
- Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen - Provokat, 08.08.2008, 19:05
- Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen -
Coco,
08.08.2008, 12:54
- Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen -
Maesi,
09.08.2008, 02:10
- Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen -
Stranger in a strange World,
09.08.2008, 11:51
- Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen - Maesi, 10.08.2008, 17:29
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Stranger in a strange World,
09.08.2008, 11:51