Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen
Hallo,
Es geschehen noch Zeichen und Wunder. Das absolute Mutterprivileg den
Vater zu benennen und ihn hernach beliebig auszubeuten wankt.
Das sehe ich nicht so. Denn die entscheidende Passage ist m.M. nach eine ganz andere:
"Bei der im vorliegenden Fall gebotenen Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin im Verfahren vor dem Amtsgericht, das die Sache anschließend an das Landgericht verwiesen hat, persönlich angehört worden ist (Sitzungsprotokoll vom 17.9.2003 - GA 19) und sie sodann gegen das aufgrund ihres Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ergangene Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat. Auch gegen den die Zwangsmittel anordnenden Beschluss vom 10. November 2005, der ihr am 17. November 2005 zugestellt worden ist, hat sie kein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat lediglich mit Schreiben vom 22. März 2006 geltend gemacht, sie erkenne das im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht an, weil es zu diesem Verfahren nur dadurch gekommen sei, dass der Gläubiger zuvor eine Speichelprobe des Kindes ohne dessen und ohne ihre Zustimmung eingeholt und diese (außergerichtlich) habe untersuchen lassen. Einwendungen gegen das im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Gericht eingeholte Abstammungsgutachten als solches bringt sie nicht vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist von der Schuldnerin als gesetzlicher Vertreterin ihres Kindes auch nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden. Gründe, die eine etwaige Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) rechtfertigen könnten, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen."
{Abschnitt 18, Seite 9-10)
Im Klartext: Die Mutter hat sich juristisch höchst ungeschickt angestellt.
Sie hätte zunächst gegen die Zulassung der Vaterschaftsanfechtung vorgehen müssen. Begründung: es liegen keine (zulässigen) Gründe für Zweifel an der Vaterschaft vor, schließlich ist der selbstbestimmte Vaterschaftstest des Scheinvaters eben nicht zulässig. Fälle in denen so entschieden wurde, hatten wir ja schon zu Genüge.
Wäre dieser Ansatz gescheitert, hätte sie gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit exakt dieser Begründung vorgehen müssen.
Wenn ich raten sollte, dann tippe ich darauf, dass der Scheinvater heute noch zahlen würde, wenn sich die Mutter nicht derart ungeschickt angestellt hätte.
Also: wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen die Vaterschaft vorliegt, dann greift dieses BGH-Urteil. Aber dass die Vaterschaft rechtskräftig angefochten werden konnte, das war ein reiner Glücksfall für den Scheinvater.
Grüße,
Stranger
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Andreas,
07.08.2008, 16:56
- BGH-Beschluss - Christine, 07.08.2008, 17:27
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Provokat,
08.08.2008, 00:42
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Coco,
08.08.2008, 12:54
- Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen - Provokat, 08.08.2008, 19:05
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Coco,
08.08.2008, 12:54
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Maesi,
09.08.2008, 02:10
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Stranger in a strange World,
09.08.2008, 11:51
- Scheinvater darf Haftbefehl gegen Mutter beantragen - Maesi, 10.08.2008, 17:29
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