Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Wieso, Beelzebub, es ändert sich doch nix

pascal @, Neuburg, Sunday, 16.03.2008, 19:27 (vor 6489 Tagen) @ Beelzebub

Also ich kann das Geheule der Frauen in den Medien über die neue Unterhaltsgesetzgebung so gar nicht verstehen, wenn man sich die Regelungen im einzelnen Mal genauer anschaut:

Betreuungsunterhalt nichtehelich
§ 1615l Abs. 2 BGB neuer Fassung

Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Betreuungsunterhalt ehelich
§ 1570 Abs. 1BGB neuer Fassung

1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen

Es fällt auf, dass der Betreuungsunterhaltanspruch – vermeintlich auf drei Jahre begrenzt –
jederzeit aus „Billigkeitsgründen“ bis ultimo verlängert werden kann.
Bei dem Begriff „Billigkeit“ handelt es sich rechtstechnisch um einen so genannten „unbestimmten Rechtsbegriff“ – man könnte auch Gummiparagraph dazu sagen - der durch auslegende Rechtsprechung erst mit Sinn erfüllt wird.

Tatsächlich bleibt es also dem einzelnen Zivilrichter überlassen, was „billig“ ist und wie lange Betreuungsunterhalt tatsächlich zu zahlen ist. Er kann dabei Belange des Kindes (erhöhter Pflegeaufwand) aber auch Belange der Kindsmutter (findet keine Arbeit, fühlt sich nicht fit, um zu arbeiten) mit einfließen lassen.

Und jetzt sage mir einer, der Amtsrichter in Odelshausen oder die Amtsrichterin in Buxtehude wird eine durch psychosomatische Beschwerden angeschlagene Powerfrau nach drei Jahren wieder zum Arbeiten schicken; das ist sehr unwahrscheinlich, viel wahrscheinlicher ist, das diese Gummiregelungen für eine an den Wünschen der Kindsmutter orientierte unterhaltsmaximierende Rechtssprechung genutzt werden.

Dazu kommt noch, dass das Eherecht im BGB außer dem Betreuungsunterhalt eine ganze Reihe weiterer Unterhaltsansprüche kennt (aus Krankheitsgründen, wegen Erwerbslosigkeit, wegen Umschulung, als „Aufstockungsunterhalt“, etc, etc). Keine Spur davon, dass man für sein eigenes Leben selbst aufkommen müsste.

Warum aber dann dieses zutiefst abstoßende Gejammer der Frauen. Es bleibt ihnen weiterhin unbenommen, auf Kosten anderer zu leben. Wo ist da die revolutionäre Änderung?


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