Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Antwort vom Verteidigungsministerium

pit b., Monday, 30.08.2010, 21:13 (vor 5614 Tagen)

Ich muss sagen, ich habe selten eine so ausfürliche Antwort erhalten.
Und man erkennt deutlich, dass in Deutschland etwas nicht stimmt.

Frage:


Sehr geehrter Dr. Frhr. zu Guttenberg

in der Mittelbayerischen Zeitung (Juli 2010) behaupten sie in Bezug auf
eine allgemeine Diestpflicht für Männer und Frauen: "So sehr ich den
Grundgedanken sympathisch finde - für eine Pflicht bräuchten wir eine
verfassungsändernde Mehrheit, die ich leider nicht erkennen kann"

Meine Frage dazu: Haben Sie die Verfassung jemals gelesen?

Art. 12 Abs 2 GG besagt, dass eine Dienstpflicht allgemein und für alle
gleich sein muss: "Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen
werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle
gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht" (Art. 12 Abs. 2)

Art .3 GG gebietet die Gleichbehandlung der Geschlechter und die
Gleichheit vor dem Gesetz: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der
Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hin." (Art.3 Abs. 2) , "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
(Art.3 Abs. 1)

Im Angesicht dieser Grundgesetze wäre es nicht die Männerwehrpflicht, die Verfassungswidrig ist und die allgemeine Dienstpflicht die von der Verfassung,
wenn es denn unbedingt eine sein muss, geboten ist!?

Auch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts der letzten Jahre bestätigen
diese Auffassung. Sei es die Sicherheitspolitische Notwendigkeit (2 BvL 5/99 vom 20.02.2002), die Gleichberechtigung zw. Männern und Frauen (2 BvL 2/02 vom 27.03.2002) oder die Einberufungspraxis gegenüber der Wehrgerechtigkeit (2 BvL 3/09 vom 22.07.200).

In all diesen Fragen wurde die Vorlage der Klage aufgrund formaler Mängel für ungültig erklärt. Die Wehrpflicht wurde nicht, wie oft behauptet, bestätigt sondern
das Verfassungsgericht entzog sich der Urteilsfindung weil, wie ich behaupte,
die Wehrpflicht nicht bestätigen werden konnte aber man sie auch nicht wegurteilen wollte.

Wie sehen Sie die Unvereinbarkeit der Wehrpflicht mit der Verfassung?
Ansonsten unterstütze ich Sie weitestgehend mit Ihrem Vorhaben die Wehrpflicht auszusetzen.
Mir persönlich würde das zwar nichts mehr bringen da ich den Zivildienst bereits
abgearbeitet habe, was mich zwei Jahre gekostet hat und im Anschluss noch zwei Jahre
nach einer Lehrstelle suche musste.
Was mich betrifft ist der Schaden durch diese Ungleichbehandlung bereits angerichtet und nicht mehr zu ändern. Daher bevorzuge ich eher die allgemeine
Dienstpflicht damit junge Frauen auch mal sehen wie das in Altenheimen so ist.

mit freundlichen Grüßen
[/i]

Antwort:

Sehr geehrter Herr XXX,

für Ihr Schreiben vom 22. August 2010 danke ich Ihnen. Darin teilen Sie mit, dass Sie eine Wehrpflicht nur für Männer vor dem Hintergrund eines Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und einer mangelnden Wehrgerechtigkeit für verfassungswidrig halten. Die allgemeine Dienstpflicht für alle Männer und Frauen sei dagegen in Art. 12 Abs. 2 GG ausdrücklich zugelassen.
Herr Bundesminister Dr. Frhr. zu Guttenberg hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Die aus Art. 12 a Abs. 1 (GG) folgende Wehrpflicht nur für Männer steht in der Tat in einem gewissen inhaltlichen Spannungsverhältnis zu dem an anderer Stelle enthaltenen Verfassungsgrundsatz, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG). Artikel 12 a Abs. 1 GG schränkt den Schutzbereich des Grundrechtes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern ein. Damit verstößt der Verfassungsgeber aber nicht gegen geltendes Recht oder „höherrangige Prinzipien“ wie die Gleichheit von Frauen und Männern. Vielmehr ist es dem Verfassungsgeber nicht verwehrt, im Grundgesetz selbst eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu schaffen. Einschränkungen eines Grundrechts durch kollidierendes (einen speziellen Sachverhalt regelndes) Verfassungsrecht sind zulässig und verfassungsgemäß. Vor diesem Hintergrund ist die in Art. 12 a Abs. 1 GG verankerte Beschränkung der Wehrpflicht nur auf Männer nicht zu beanstanden. Dies haben auch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Zur Frage der Wehrgerechtigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.06.2006, 6 B 9/06, ausdrücklich entschieden, dass diese gegeben sei. Versuche von Verwaltungsgerichten, diese Auffassung unter Hinweis auf neuere Entwicklungen zu revidieren, sind vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.

Soweit Sie eine gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung einer allgemeinen Dienstpflicht befürworten, ist zu beachten, dass die Einführung eines allgemeinen staatlichen Pflichtdienstes für Männer und Frauen nach dem geltenden Verfassungsrecht nicht zulässig ist. Nach Artikel 12 Absatz 2 GG darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Gemäß Artikel 12 a Abs. 1 GG stellen Wehrdienst und Wehrersatzdienst insoweit eine ausdrücklich geregelte Ausnahme dar. Dies gilt nicht für eine von Ihnen vorgeschlagene allgemeine Dienstpflicht. Das Merkmal herkömmlich bedeutet, dass die Heranziehung schon seit längerer Zeit zulässig und üblich sein muss (Beispiele: gemeindliche Hand- und Spanndienste, Pflicht zur Deichhilfe, Feuerwehrdienstpflicht). Die Einführung eines allgemeinen Pflichtjahres würde mithin eine neue Pflicht begründen und deshalb eine (zulässige) Verfassungsänderung voraussetzen. Diese ist nach diesseitiger Kenntnis derzeit weder beabsichtigt noch mehrheitsfähig.
Daneben darf nicht verkannt werden, dass eine solche Verfassungsänderung im Hinblick auf internationales Recht problematisch wäre. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, darf niemand gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gelten nach diesen Vorschriften unter anderem Pflichten im Rahmen des Wehr- und Ersatzdienstes, Dienste in Fällen von Notständen und Katastrophen und die Wahrnehmung „üblicher Bürgerpflichten“. Als Beispiele solcher Bürgerpflichten gelten auch hier Hand- und Spanndienste, die Feuerwehrdienstpflicht oder die Deichschutzpflicht. Eine allgemeine Dienstpflicht wäre nicht als „übliche Bürgerpflicht“ anzusehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist an beide völkerrechtlichen Übereinkommen, die Bundesgesetz geworden sind, gebunden. Eine Verfassungsänderung verstieße mithin gegen internationales Recht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ich bin die Urteile und Konventionen noch nicht alle Durchgegangen.
Ich muss aber sagen, ich hab nie so deutlich gesagt bekommen das in Deutschland etwas nicht stimmt. Eine Dienstpflicht, die als Wehrpflicht getarnt ist, und nach dem Grundgesetz, nur Männer betrifft ist völlig in Ordnung, eine allgemeine Dienstpflicht für alle ist nur zulässig, wenn es sie schon immer gab ansonsten ist sie gegen die Verfassung und die Menschrechtskonventionen. Was war denn zuerst da? Die herkömmliche, allgemeine Dienstpflicht oder die Verfassung???


gesamter Thread:

 

powered by my little forum