Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Noch ein Nachtrag: So ganz klar scheint die Sache doch nicht zu sein:

Leser_nicht_eingeloggt, Monday, 12.07.2010, 21:01 (vor 5662 Tagen) @ Leser_nicht_eingeloggt

Nein, kann sie nicht. Der Regress-Anspruch in beide Richtungen ist
ausgeschlossen, da beidseitig anonym. (Anders sieht es aber bei
freiwilligen Spendern aus, die auf Kontaktanzeigen ala "Samenspender
gesucht" hereinfallen, das machen manche Leseben ganz gerne, um den Mann
danach auszunehmen wie eine Weihnachtsgans).

Im Artikel geht es allerdings um die Spende per Post.

Quelle: http://www.focus.de/digital/internet/internet-samenspender-sind-keine-vaeter_aid_199662.html

„Samenspender sind keine Väter“

...

FOCUS: In Deutschland ist die künstliche Befruchtung nach dem Embryonenschutzgesetz lediglich Ärzten erlaubt, die diese auch nur bei verheirateten Paaren oder heterosexuellen Paaren, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, vornehmen dürfen. Zudem müssen medizinische Gründe vorliegen, die eine künstliche Befruchtung notwendig machen. Wenn ich mich als allein stehende Frau mit Spendersamen zu Hause selbst künstlich besame, ist das rechtlich möglicherweise unzulässig.

....

Unklare Gesetzeslage, eindeutige Zahlungsverpflichtungen

In Deutschland ist die künstliche Befruchtung nur teilweise rechtlich geregelt. Die Geburt hat für die Beteiligten erhebliche juristische Konsequenzen.

Das Embryonenschutzgesetz befasst sich bloß mit einigen Voraussetzungen einer künstlichen Befruchtung, die grundsätzlich nur ein Arzt vornehmen darf. Diesem sind bei allein stehenden oder in gleichgeschlechtlichen Beziehungen lebenden Frauen alle Methoden der künstlichen Befruchtung verboten. Das Gesetz stellt allerdings auch klar, dass die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen hierzu verwendet wird, nicht bestraft werden.

Unterhalt und Erbe: Das Kind hat grundsätzlichen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem biologischen Vater. Um das zu umgehen, wird verschiedentlich vorgeschlagen, dass die Mutter sowie der Samenspender in einem Vertrag darauf verzichten. Dies ist unzulässig. Das Kind wäre an den Vertrag nicht gebunden. Trotz dieser Zahlungsverpflichtungen des Samenspenders hat die Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht. Das Kind ist gegenüber dem Samenspender erbberechtigt.

Anonymität: Eine anonyme Samenspende steht im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung, die dem Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung garantiert. www.haibach-ra.de


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